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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 136/21

Datum:
03.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 136/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0203.5RVS136.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 39 Ds 485/19
Schlagworte:
Einzelstrafe, Strafzumessung, Berücksichtigung des Gesamtschadens
Normen:
StGB § 46; AO § 374
Leitsätze:

Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamtsteuerschadens bei einer Mehrzahl von Taten im Rahmen der Einzelstrafenzumessung.

 
Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.02.2020 (30 Ds 385/19) wird im Schuldspruch klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 13 Fällen schuldig ist.

Das angefochtene Urteil wird im

a) im Einzelstrafausspruch bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10, 13 und

b) im Gesamstrafenausspruch

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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