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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 124/21

Datum:
01.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 RVs 124/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0301.5RVS124.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 67 Ns 164/20
Schlagworte:
Sexueller Übergriff; entgegenstehender Willen; Samenerguss; Ejakulation
Normen:
§ 177 Abs. 1StGB
Leitsätze:

1) Das durch § 177 Abs. 1 StGB geschützte Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsgutsinhaber mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.(Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – (4) 161 Ss 48/20 (58/20) –, juris).

2) Das Einverständnis mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr kann unter die Bedingung gestellt werden, dass dieser vor dem Samenerguss zu beenden ist. Setzt sich der Sexualpartner bewusst absprachewidrig über diese vom Opfer gesetzte Grenze hinweg, stellt dies eine so erhebliche Abweichung vom konsentierten sexuellen Handlungsgeschehen dar, dass die sexuelle Handlung nicht mehr vom tatbestandsausschließenden Einverständnis gedeckt und damit regelmäßig nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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