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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 103/22

Datum:
06.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 103/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1206.5RVS103.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 66 Ns 37/22
Schlagworte:
Strafzumessung, bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, unzureichende Ahndung früherer Straftaten
Normen:
StGB § 47; StGB § 46; StPO § 267 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

Die staatliche Mitverantwortung für Straftaten kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund sein, wenn sie über eine bloß kausale Mitverursachung hinausgeht. In extremen Ausnahmefällen kann unter diesem Gesichtspunkt die Erörterung einer Strafmilderung geboten sein, wenn durch wiederholte Nichtahndung oder nicht nachvollziehbare milde Sanktionierung früherer vom Angeklagten begangener Straftaten bei diesem vor der Begehung der aktuell abzuurteilenden Tat der Eindruck entstehen konnte, dass seine Taten nicht nachhaltig verfolgt werden bzw. ihm nichts oder nichts Gravierendes passieren kann.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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