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Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 6.807,00 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 8.500,00 Euro bewilligt, auf welche die bereits ausgekehrten Gebühren einschließlich der festgesetzten Gebühr Nr. 4103 VV RVG für die Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin anzurechnen sind.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten A die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro. Das Verfahren sei besonders umfangreich und besonders schwierig gewesen. Die Schwierigkeit des Verfahrens zeige sich u.a. an den umfangreichen Hinweisen, die die Kammer erteilt habe. Der Aktenumfang sei auch im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Wirtschaftskammer groß. Ferner hätten im Laufe der Hauptverhandlung mehrere Selbstleseverfahren stattgefunden. Am 31.07.2020 habe außerdem ein Erörterungstermin stattgefunden, für den keine Terminsgebühr angefallen sei. Das verfahrensabkürzende Geständnis des Angeklagten habe zudem eine intensive Vorbereitung bedurft.
4Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 07.03.2022 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang des Antragstellers zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme wird Bezug genommen. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat der Vertreter der Staatskasse keine Bedenken erhoben, wobei er darauf hingewiesen hat, dass im Tenor ausgesprochen werden solle, dass auf die Pauschgebühr die bereits ausgekehrten Gebührenbeträge einschließlich der festgesetzten Gebühr Nr. 4103 VV RVG für die Teilnahme am Haftbefehlsverkündungstermin anzurechnen ist.
5Der Antragsteller hat auf die Stellungnahme erwidert und insbesondere darauf hingewiesen, dass durch den früheren Verteidiger keine Mithilfe in die Einarbeitung erfolgt sei. Es hätten zudem sechs Haftbesuche in der JVA stattgefunden und die besonders relevanten Aktenteile hätten für den Mandanten kopiert werden müssen, damit dieser sich habe auf die Hauptverhandlung vorbereiten können.
6II.
7Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist im tenorierten Umfang begründet. Der weitergehende Antrag war jedoch abzulehnen.
8Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs nicht zumutbar sind. Dies ist der Fall.
9Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen, an und nimmt zunächst auf diese Bezug.
101)
11Mit dem Vertreter der Staatskasse und der Gerichtsvorsitzenden der erkennenden Kammer ist der Senat vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller gemachten Ausführungen der Auffassung, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig war.
12Von besonderer Schwierigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist auszugehen, wenn das Verfahren aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 – 2 (s) Sbd IX - 116/06 –, Rn. 9, juris; Burhoff StraFo 1999, 261, 264).
13Das war hier der Fall.
142)
15Es handelt sich außerdem auch um ein besonders umfangreiches Verfahren.
16Besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer normalen Sache zu erbringen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 (S) AR 60/19 –, Rn. 2, juris; OLG Celle StRR 2011, 240). Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. BGH Rpfl. 1996, 169; NStZ 1997, 98; OLG Hamm JurBüro 1999, 194; OLG Celle StRR 2011, 240).
17a)
18Ein wichtiges Indiz ist zunächst der Aktenumfang. Dieser ist vorliegend auch im Vergleich zu anderen Prozessen vor einer Wirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Sonderbände und Beweismittelordner erhöht. Zwar richtete sich die Anklage lediglich gegen drei Angeklagte und umfasste 15 Seiten, was für eine Wirtschaftsstrafsache nicht überdurchschnittlich ist. Inhaltlich ging es aber um einen komplexen Sachverhalt – Firmenstrukturen, Verhältnisse einzelner Firmen zueinander, Unternehmensentwicklung – was eine erhöhte Prozessstoffbearbeitung nahe legt. Auch ist vorliegend nicht von der effektiven Möglichkeit einer Unterstützung des Antragstellers bei der Einarbeitung durch die weiteren Verteidiger auszugehen, da der vorherige Verteidiger unmittelbar nach der Übernahme der Verteidigung durch den Antragsteller die Mandatsniederlegung mitgeteilt hat und nicht mehr in der Sache aufgetreten ist, und die weitere Verteidigerin erst etwa sieben Monate später hinzugekommen ist. Auch erforderte das frühzeitig in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis des Angeklagten eine umfassende Akteneinarbeitung sowie – wie von dem Antragsteller plausibel dargelegt – zeitlichen Aufwand zur Beratung hinsichtlich dieses – die Beweisaufnahme sodann verkürzenden – Geständnisses.
19b)
20Auch die Anzahl von 10 Hauptverhandlungstagen ist für eine Verhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Zwar haben einige Termine länger als fünf Stunden gedauert, dies ist jedoch durch die zusätzlichen Gebühren (Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 VV RVG) vorliegend abgegolten. Die durchgeführten Selbstleseverfahren waren ebenfalls nicht gesondert zu berücksichtigen, da die Bearbeitung des Pressstoffes zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Geständnisses – wie soeben ausgeführt – ohnehin erforderlich war.
21d)
22Hinsichtlich des weiterhin in die Gesamtwürdigung einzustellenden haftbedingten Mehraufwandes – insbesondere in Form der Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin sowie den Fahrten zu Haftbesuchen in der JVA – ist allerdings davon auszugehen, dass dieser im Wesentlichen durch die Zuschläge zu den Gebühren abgedeckt wurde.
23e)
24Der erforderliche Besprechungsaufwand kann nicht als überdurchschnittlich gewertet werden. Besprechungen gehören zu den üblichen Verteidigertätigkeiten und werden grundsätzlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten. Erst wenn die Besprechungen mit dem Mandanten oder sonstigen Verfahrensbeteiligten besonders zahlreich oder langwierig waren, ist dieser Umstand im Zuge der Pauschgebührenbewilligung zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 04.05.2021 – III 5 RVGs 27/21). Dass der Besprechungsaufwand – auch unter Berücksichtigung des Vorgespräches am 31.07.2020 – vorliegend einen solchen Umfang eingenommen hat, ist nicht ersichtlich.
253)
26Die Verweisung des Antragstellers auf die gesetzliche Pflichtverteidigergebühr ist diesem nicht zuzumuten. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit tritt nach ständiger Rechtsprechung des Senats neben die Voraussetzungen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache (Senatsbeschlüsse vom 20.05.2019 – III-5 RVGs 8/19 –, Rn. 13, juris und vom 26.06.2018 – 5 RVGs53/18 -, burhoff.de). Hierdurch soll der Ausnahmecharakter der Pauschgebühr hervorgehoben werden (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, § 51 RVG Rn. 32). Die Pauschgebühr soll lediglich eine unzumutbare Benachteiligung des Verteidigers, der als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, verhindern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2019 – III-5 RVGs 8/19 –, Rn. 13, juris m.w.N). Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 20.05.2019 – III-5 RVGs 8/19 –, Rn. 13, juris und vom 26.06.2018 – 5 RVGs53/18 -, burhoff.de).
27Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs der Sache vor.
284)
29Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hält der Senat unter Beachtung der obigen Ausführungen sowie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Antrag für die von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 6.807,00 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 8.500,00 Euro für angemessen.
30Insbesondere die Zuerkennung einer die Wahlverteidigerhöchstgebühren annähernd erreichenden Pauschgebühr – wie vom Antragsteller angestrebt – war nicht angezeigt. Beträge in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren sind nur in Ausnahmefällen zuzubilligen, sofern die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 – 5 RVGs 46/13 – juris). Das ist vorliegend weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.