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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 181/22

Datum:
30.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 181/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0630.5RBS181.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 20 OWi 46/22
Schlagworte:
Absehen von der Begründung, Verfahrensrüge
Normen:
OWiG § 72 Abs. 6
Leitsätze:

Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

 
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