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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 148/22

Datum:
07.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 148/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0607.5RBS148.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 10 OWi 273/21
Schlagworte:
Verletzung rechtlichen Gehörs, faires Verfahren, Rohmessdaten
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

In der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten  kann eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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