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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 83/22

Datum:
27.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 83/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0927.4WF83.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 FH 72/21
Schlagworte:
Unterhaltsfestsetzung, vereinfachtes Verfahren
Normen:
§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG, § 65 Abs. 3 FamFG
Leitsätze:

1.

Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.

2.

Dem steht nicht entgegen, dass dieser Einwand erst im beschwerdeverfahren erhoben wordenist, da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 02.02.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen, Az. 15 FH 72/21, aufgehoben.

Die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und der Antragstellerin zu 2.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.794,00 € festgesetzt.

 
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