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Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 31.05.2022 in der Fassung des Schreibens vom 02.06.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.
Gründe:
2Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.
3Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter nicht zu verhängen war. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht eine andere Auffassung vertreten hat, bevor es zur Entscheidung des Senats vom 07.12.2020 gekommen ist.
4Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt.
5Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.
7Eine Verfahrens Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.