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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 66/21

Datum:
18.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 66/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0818.4U66.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 28/20
Schlagworte:
Einbauküche, Hersteller, Modellreihe
Normen:
UWG § 5a Abs. 1; UWG § 5b Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Wettbewerbsverstoß: Fehlen einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung in einer Werbung für eine Einbauküche (Fortführung von OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2019 – 4 U 120/18 –).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Einbauküchen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne eine zur Identifikation des Produktes geeignete Marken- und/oder Modellbezeichnung anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 5 links unten in dem der Klageschrift als Anlage K1 beigefügten Werbeprospekt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 110,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.07.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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