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Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Hinweis: Auf die Revision des Klägers wurde dieser Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2G r ü n d e
3I.
4Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Mit dem angefochtenen, am 07.10.2021 verkündeten Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
6Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt insbesondere mit umfangreichen Ausführungen die Auffassung, die Beklagte habe sich auch noch zu dem Zeitpunkt, als er, der Kläger, das streitgegenständliche Fahrzeug erworben habe, vorsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB verhalten.
7Der Kläger beantragt,
8das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 52.500,00 € zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 1.861,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.516,45 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 17.07.2020 mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.791,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 an ihn, den Kläger, zu zahlen;
hilfsweise,
14das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat auf die Berufung bislang nicht erwidert.
17II.
18Die – zulässige – Berufung ist unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 17.03.2022. Die Stellungnahme des Klägers hierzu vom 01.04.2022 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
19III.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
21Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.