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Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.08.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung - auf 20.000,00 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie folgt festgesetzt:
bis zum 25.10.2021 auf 20.000,00 €;
ab dem 26.10.2021 auf bis zu 13.000,00 €.
G r ü n d e
2A.
3Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4B.
5Die - zulässige - Berufung des Beklagten ist unbegründet.
6Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ersten Teiles des Unterlassungsausspruches in dem angefochtenen Urteil (Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils, dort vor der Konjunktion „sowie“) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind Gegenstand der Berufung des Beklagten nur noch der zweite Teil des Unterlassungsausspruches in dem angefochtenen Urteil (Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils, dort nach der Konjunktion „sowie“) und der Zahlungsausspruch in dem angefochtenen Urteil (Ziffer 2. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils). Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch eine Kostenentscheidung in Anwendung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen.
7I. Unterlassungsanspruch
8Die Klage ist mit demjenigen Teil des Unterlassungsantrages, der dem zweiten Teil des Unterlassungsausspruches in dem angefochtenen Urteil zugrundeliegt, zulässig und begründet.
91. Zulässigkeit der Klage
10Die Klage ist mit dem hier in Rede stehenden Teil des Unterlassungsantrages zulässig.
11a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerber des Beklagten klagebefugt. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide Parteien erbringen auf demselben räumlichen Markt privatrechtliche Schornsteinfegerarbeiten. Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren nicht gegen die Art und Weise, in der der Beklagte seine hoheitlichen Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ausführt, sondern er beanstandet die Art und Weise, in der der Beklagte den Absatz der von ihm angebotenen privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten zu fördern versucht.
12b) Die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung sowie das nachfolgende gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten sind nicht rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 Satz 1 a.F. UWG). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Vorgehen des Klägers auf sachfremden Erwägungen beruht.
13aa) Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, der Kläger habe die Klage ohne weiteren vorgerichtlichen Schriftverkehr erhoben, nachdem und obwohl er, der Beklagte, unter dem 10.01.2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Ablichtung in Anlage K4) abgegeben habe. Denjenigen Unterlassungsanspruch, den der Kläger mit dem hier in Rede stehenden Teil seines Unterlassungsantrages geltend macht, erfasst diese strafbewehrte Unterlassungserklärung auch bei wohlwollendster Auslegung nicht. Die Unterlassungserklärung betrifft lediglich denjenigen Teil des Unterlassungsantrages, der dem ersten Teil des Unterlassungsausspruches in dem angefochtenen Urteil zugrundeliegt, blieb indes insoweit in ihrer ursprünglichen Fassung hinter dem vom Kläger mit seiner Abmahnung geltend gemachten Anspruchsumfang zurück (siehe hierzu unten unter C.II.). Dass der Kläger angesichts der Ausführungen des Beklagten in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2020 (Ablichtung in Anlage K4) davon abgesehen hat, den Beklagten vor der Klageerhebung noch einmal zur Abgabe einer weitergehenden strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, ist nachvollziehbar und lässt nicht den Schluss zu, dass das Vorgehen des Kläger auf sachfremden Erwägungen beruht.
14bb) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sein Vorgehen gegen den Beklagten willkürlich - namentlich zur Erhöhung anfallender gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten - im Wege einer als rechtsmissbräuchlich zu bewertenden „Salamitaktik“ in verschiedene Verfahren aufsplittet. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Kläger bereits vor der Einleitung des Verfahrens 7 O 50/19 LG Paderborn Kenntnis von den im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Vorgängen hatte.
15cc) Schließlich kann der Beklagte dem Kläger auch nicht vorwerfen, dieser führe einen „Feldzug“ gegen ihn, den Beklagten, und überziehe ihn mit einer Vielzahl von Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren. Senatsbekannt hat der Kläger zwar eine größere Zahl von Klagen gegen den Beklagten erhoben, die lauterkeitsrechtliche Vorwürfe zum Gegenstand haben. Soweit der Senat dies überblicken kann, beruhten und beruhen diese Klagen indes auf einer entsprechenden Anzahl lauterkeitsrechtlich zumindest äußerst fragwürdiger Verhaltensweisen des Beklagten.
16dd) Dass der Kläger dem Beklagten in seiner Abmahnung vom 19.12.2019 (Abschrift Anlage K2) die gleiche Frist für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und für die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten gesetzt hat, ist zwar bedenklich, lässt indes für sich genommen nicht den Schluss zu, der Kläger handele nur im Gebührenerzielungsinteresse.
172. Begründetheit der Klage
18Die Klage ist mit dem hier in Rede stehenden Teil des Unterlassungsantrages auch begründet.
19Der Kläger beanstandet mit diesem Teil seines Unterlassungsantrages, der Beklagte habe Daten aus dem Kehrbuch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) bzw. Daten, die ihm von öffentlichen Stellen ausschließlich zur Führung und Aktualisierung des Kehrbuchs übermittelt worden seien, für die Abfassung und Versendung des streitgegenständlichen „Begrüßungsschreibens“ vom 05.08.2019 (Ablichtung Anlage K1) und damit (auch) für die Förderung des Absatzes der von ihm angebotenen privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten und die Werbung für seine Tätigkeit als „Energieberater“ genutzt. Der vom Kläger diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG iVm § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG.
20a) Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG dürfen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kehrbuchdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist; die Vorschrift erfasst dabei nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur bereits in das Kehrbuch eingepflegte Daten, sondern auch solche Daten, die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegebenenfalls zum Zwecke der Führung und Aktualisierung des Kehrbuchs von öffentlichen Stellen übermittelt wurden, von dem Schornsteinfeger aber - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht förmlich in das Kehrbuch eingepflegt wurden. Durch die Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG und durch die in § 19 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SchfHwG geregelten Einschränkungen der Datenweitergabe an öffentliche und nichtöffentliche Stellen soll ein „Datenmissbrauch“ zu Wettbewerbszwecken durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucksache 16/9794, S. 18). § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG beinhaltet damit insbesondere das an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gerichtete Verbot, die Kehrbuchdaten zur Förderung eigener privatwirtschaftlicher Zwecke zu nutzen (ebenso OLG Celle, Urteil vom 26.06.2018 - 13 U 136/17 -, juris, Rdnrn. 18 f.); und mit diesem Regelungsgehalt ist § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG anzusehen (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 18).
21b) Der Beklagte hat mit Abfassung und Versendung des streitgegenständlichen „Begrüßungsschreibens“ vom 05.08.2019 gegen § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG verstoßen. Dieses „Begrüßungsschreiben“ dient nach seinem Inhalt vorrangig der Förderung des Absatzes der von dem Beklagten angebotenen privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten und der Werbung für seine Tätigkeit als „Energieberater“. Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Namen und die Adresse der Empfänger des „Begrüßungsschreibens“ dem Kehrbuch oder zumindest einer zum Zwecke der Führung und Aktualisierung des Kehrbuchs erfolgten Datenübermittlung durch eine öffentliche Stelle an den Beklagten in dessen Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger entstammten. Dem Beklagten hätte es vor diesem Hintergrund im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast oblegen, diese Anhaltspunkte zu entkräften. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen: Er beschränkt sich letztlich auf die pauschale Behauptung, die in Rede stehenden Daten seien zum damaligen Zeitpunkt nicht Inhalt des Kehrbuchs gewesen, und die Angabe, er habe die Daten „von Mietern des Hauses zufällig erfahren“. Der Beklagte nennt, worauf der Kläger bereits schriftsätzlich ausdrücklich hingewiesen hat, weder die Namen dieser „Mieter“, noch teilt er mit, wann und unter welchen konkreten Umständen er die in Rede stehenden Daten von diesen „Mietern“ erfahren haben will. Ohne diese Angaben ist das Vorbringen des Beklagten substanzlos, einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich und damit unbeachtlich.
22c) Der Wettbewerbsverstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Der Beklagte verschafft sich durch die Nutzung der allein hoheitlichen Zwecken dienenden Kehrbuchdaten für eigene privatwirtschaftliche Zwecke einen signifikanten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die allein privatrechtliche Schornsteinfegerarbeiten erbringen.
23d) Die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt. Die von dem Beklagten vorgerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung erfasst den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch, wie bereits ausgeführt, nicht.
24e) Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 1 UWG begann allerfrühestens mit der Abfassung des „Begrüßungsschreibens“ am 05.08.2019. Spätestens die am 29.01.2020 - weniger als sechs Monate nach dem 05.08.2019 - erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten führte zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
25II. Zahlungsanspruch
26Die Klage ist ebenfalls mit dem Zahlungsantrag begründet.
271. Abmahnkosten
28Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 19.12.2019 findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 a.F. UWG.
29a) Die Abmahnung war in vollem Umfang berechtigt. Mit der Abmahnung beanstandete der Kläger insgesamt drei Zuwiderhandlungen gegen lauterkeitsrechtliche bzw. lauterkeitsrechtlich relevante Regelungen. Neben dem Vorwurf einer unzulässigen Nutzung von Kehrbuchdaten zur Förderung eigener privatwirtschaftlicher Zwecke (siehe hierzu die Ausführungen oben unter I.) beanstandete der Kläger einen Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot sowie die von ihm, dem Kläger, als „Autoritätsmissbrauch“ bezeichnete Verquickung des Hinweises auf die Stellung des Beklagten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einerseits mit der Werbung für seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten und Angebote andererseits in dem „Begrüßungsschreiben“ vom 05.08.2019. Die Abmahnung war auch mit den beiden letztgenannten lauterkeitsrechtlichen Vorwürfen, die im Übrigen dem ersten Teil des Unterlassungsausspruches in dem angefochtenen Urteil zugrundeliegen, berechtigt.
30aa) Die Abmahnung war berechtigt, soweit der Kläger dem Beklagten darin einen Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot vorwarf. Der von dem Kläger insoweit mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fand seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG.
31Die Angabe des Beklagten in dem „Begrüßungsschreiben“, die Unterzeichnung des dem „Begrüßungsschreiben“ beigefügten Auftragsformulars (Abdruck Blatt 147 der Gerichtsakte) sei wegen „Datenschutzes usw.“ erforderlich, war aus der Sicht der angesprochenen Empfänger des „Begrüßungsschreibens“ dahin zu verstehen, dass der Beklagte grundsätzlich auch für die Erbringung der in dem Auftragsformular beschriebenen Arbeiten „zuständig“ und „verantwortlich“ sei und es sich bei der Unterzeichnung des Auftragsformulars lediglich um eine „bürokratische Förmlichkeit“ handele. Tatsächlich betraf das Auftragsformular die privatrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten, für die keine derartige grundsätzliche Zuständigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht, die der Kunde vielmehr jedem handwerksrechtlich hierzu befugten Betrieb übertragen kann. Das „Begrüßungsschreiben“ enthielt damit unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und das Verfahren der Erbringung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) der in dem Auftragsformular genannten Dienstleistungen.
32Diese Irreführung war auch geschäftlich relevant. Sie war geeignet, einen Empfänger des „Begrüßungsschreibens“ dazu zu verleiten, dem Beklagten in der irrigen Auffassung, die Unterzeichnung des Auftragsformulars sei nur eine „Förmelei“, einen schriftlichen Auftrag zur Erbringung privatrechtlicher Schornsteinfegerarbeiten zu erteilen.
33bb) Die Abmahnung war ebenfalls berechtigt, soweit der Kläger dem Beklagten darin eine unzulässige Verquickung des Hinweises auf die Stellung des Beklagten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einerseits mit der Werbung für seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten und Angebote andererseits in dem „Begrüßungsschreiben“ vorwarf. Der von dem Kläger insoweit mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fand seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG iVm § 18 Abs. 1 SchfHwG.
34Nach § 18 Abs. 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Mit dieser Regelung, die eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 31), soll sichergestellt werden, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe im Wettbewerb zu behindern (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 31; BT-Drucksache 16/9237, S. 21, 34). Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 SchfHwG liegt jedenfalls dann vor, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diese Stellung dazu nutzt, Kunden aktiv für seine privatwirtschaftlichen Angebote zu umwerben (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 35). Ein derartiger - spürbarer - Verstoß liegt hier vor: Das streitgegenständliche „Begrüßungsschreiben“ weist den Beklagten in seinem Briefkopf gut sichtbar als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus und nimmt gleich zu Beginn des Textes noch einmal auf diese Stellung und die damit verbundene, ein besonderes Vertrauen hervorrufende „Zuständigkeit für die Sicherheit“ Bezug. Ohne jede inhaltliche Zäsur und ohne jeden Hinweis auf die vom Gesetzgeber intendierte strikte Trennung zwischen hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewirbt der Beklagte in dem streitgegenständlichen „Begrüßungsschreiben“ sodann seine privatwirtschaftlichen Angebote.
35b) Der in der Abmahnung genannte Gegenstandswert von 15.000,00 € ist nicht übersetzt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der zur Zeit der Abmahnung geltenden Fassung ergeben sich unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswertes, wie vom Kläger in der Abmahnung und in der Klageschrift zutreffend berechnet, Abmahnkosten (Brutto-Rechtsanwaltsvergütung) in Höhe von 1.029,35 €.
362. Zinsen
37Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
38C.
39I. Die Kostenentscheidung für denjenigen Teil des Rechtsstreits, der nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung der Parteien noch Gegenstand der Berufung des Beklagten ist, beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
40II. Die Kostenentscheidung für den von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dem Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Klage war auch mit demjenigen Teil des Unterlassungsantrages, der dem ersten Teil des Unterlassungsausspruches in dem angefochtenen Urteil zugrundelag, ursprünglich zulässig und begründet. Die von dem Beklagten insoweit vorgerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte die diesbezügliche Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt: Während der Kläger in seiner Abmahnung nach dem Gesamtzusammenhang der dortigen Ausführungen und unter Berücksichtigung des der Abmahnung beigegebenen Entwurfs für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Abdruck Anlage K3) - zu Recht - eine Unterlassung der konkreten Verletzungsform und kerngleicher Verhaltensweisen verlangt hatte, bezog sich die von dem Beklagten zunächst abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nach ihrem Wortlaut und den Ausführungen in dem begleitenden anwaltlichen Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich eng auf den Wortlaut des streitgegenständlichen „Begrüßungsschreibens“. Erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, dass seine Unterlassungserklärung auch kerngleiche Verhaltensweisen erfassen soll.
41III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
42IV. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.