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1. Zum Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG.
2. Hat erstinstanzlich ein für Energiewirtschaftssachen unzuständiges Landgericht entschieden, ist bei der Prüfung der berufungsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 106 Abs. 1 EnWG materiell darauf abzustellen, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG vorliegt.
Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – verwiesen.
G r ü n d e
2Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 12.09.2022. Die Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 30.09.2022 führt zu keiner abweichenden Beurteilung: Die Beklagte verkennt insbesondere, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich von der Beantwortung der – energiewirtschaftsrechtlichen – Frage abhängt, welchen Inhalt das dem zwischen der Klägerin und dem Netzbetreiber bestehenden „Anschlussnutzungsvertrag Strom“ (Anlage B3 = Blatt 100-109 der in Papierform geführten erstinstanzlichen Gerichtsakte) als Anlage beigegebene „Preisblatt 15“ (Blatt 109 der in Papierform geführten erstinstanzlichen Gerichtsakte) hat und ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine diesem „Preisblatt“ möglicherweise zu entnehmende Ermächtigung des Netzbetreibers, (auch) oberhalb des Niederspannungsbereichs eine Ersatzbelieferung des Kunden zu veranlassen und zu organisieren, mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes vereinbar ist.