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wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - Hamm vom 15.08.2022 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller
Gründe:
2Der Beschluss war wie geschehen zu berichtigen, da eine offensichtliche Vertauschung der Parteibezeichnungen erfolgt ist, was sich insbesondere aus den Gründen der Entscheidung ergibt.
3Der Tenor dieses Beschlusses enthält eine falsche Datumsangabe und wurde dahingehend mit dem Beschluss vom 14.11.2022 berichtigt.