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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 266/22

Datum:
15.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 266/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1115.3WS266.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 146/21
Schlagworte:
Maßregelvollstreckung, Sicherungsverwahrung, Sachverständiger, Befundtatsachen, Aufklärungspflicht, Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, ausreichendes Betreuungsangebot, Gefangenenpersonalakten, Akteneinsicht, Aktenbeiziehung, rechtliches Gehör, faires Verfahren, Waffengleichheit
Normen:
EMRK Art. 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d Abs. 2; StGB § 67e; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 2; JVollzDSG NRW § 40
Leitsätze:

1. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt. Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht.

2. Der Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Bereich der Straf- und Maßregelvollstreckung zu treffenden Prognoseentscheidungen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung. Es ist verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt.

3. Bei fortgesetztem destruktivem Verhalten eines Verurteilten, das sich unter anderem durch Eskalation jeden denkbaren Anlasses zu Meinungsverschiedenheiten und immer wieder neuen Bedingungen und Ausflüchten zur Rechtfertigung der Ablehnung von Behandlungsangeboten kennzeichnet, genügen regelmäßige, vom Verurteilten abgelehnte Gesprächsangebote für eine ausreichende Bertreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB.

4. Das verfassungsrechtlich geschützte besondere Interesse eines im Maßregelvollzug Inhaftierten an der Gewährung von Einsicht in seine Gefangenenpersonalakten findet seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 40 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW). Adressat dieser Regelung ist die jeweilige Vollzugsbehörde als aktenführende Stelle, nicht das Gericht des laufenden Überprüfungsverfahrens. Weder das Recht auf ein faires Verfahren und das Prinzip der Waffengleichheit noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gebieten im Überprüfungsverfahren eine Beiziehung dieser Akten allein zu dem Zweck, dem Verurteilten Einsichtnahme in diese zu gewähren.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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