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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 228/22

Datum:
09.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 228/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0809.3WS228.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 21 KLs 10/22
Schlagworte:
Untersuchungshaft, besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger Grund"; Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer
Normen:
StPO § 121; StPO § 122; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

1. Weder die kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers noch die längerfristige Auslastung des Gerichts rechtfertigen Haftzeiten von mehr als sechs Monaten. Wichtiger Grund für eine Fristüberschreitung sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen.

2. Urlaubs- und Abwesenheitszeiten von Berufsrichtern sind grundsätzlich kein "wichtiger Grund"; in der Regel ist von den getroffenen Vertretungsregelungen Gebrauch zu machen. Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der Einarbeitung eines Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist.

3. Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus einer Strafkammer ist kein "wichtiger Grund", wenn es das Präsidium des Gerichts versäumt hat, bei seinen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen. Wünschenswerte, aber nicht zwingende Personalmaßnahmen sind notfalls zurückzustellen. Gegebenenfalls drängt sich eine Regelung auf, nach der der Vorsitzende mit dem für den Vorsitz in den noch anhängigen Eilsachen erforderlichen Arbeitskraftanteil erst aus dem Spruchkörper ausscheidet, nachdem diese Verfahren erledigt sind.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2022 (Az. 9 Gs 471/22) in der Fassung der Haftfortdauerentscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2022 sowie des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 14. Juli 2022 wird aufgehoben.

Der Angeklagte A ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 
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