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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 56/21

Datum:
17.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 56/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0817.3U56.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 300/13
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 23.02.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.07.2015 wird insoweit aufgehoben als dass

1. der Beklagte zu 1. verurteilt wird, die abgesonderte Befriedigung des Klägers aus dem Deckungsanspruch gegenüber der für ihn im Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 bestehende Versicherung bei der U., Schaden-Nr.: N01, zu gestatten und die Zwangsvollstreckung in den Deckungsanspruch gegenüber der U. aus dem Schadensfall mit der Schaden-Nr.: N01 zu dulden wegen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 70.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.08.2013,

2. festgestellt wird, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, die abgesonderte Befriedigung des Klägers aus dem Deckungsanspruch des Klägers gegenüber der für ihn ihm Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 bestehende Versicherung bei der U., Schaden-Nr.: N01, auch wegen aller weiteren materiellen Schäden mit Ausnahme jeglicher Verdienstausfallschäden sowie aller nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden, die dem Kläger aus der Behandlung durch den Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden, zu gestatten und die Zwangsvollstreckung in den Deckungsanspruch gegenüber der U. aus dem Schadensfall mit der Schaden-Nr.: N01 zu dulden,

3. der Beklagte zu 1. verurteilt wird, die abgesonderte Befriedigung des Klägers aus dem Deckungsanspruch gegenüber der für ihn im Zeitraum vom 24.09.2009 bis 07.02.2011 bestehende Versicherung bei der U., Schaden-Nr.: N01, zu gestatten und die Zwangsvollstreckung in den Deckungsanspruch gegenüber der U. aus dem Schadensfall mit der Schaden-Nr.: N01 zu dulden wegen eines Anspruchs des Klägers auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.880,20 €.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 21.07.2015 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 83 % und der Beklagte zu 1. zu 17 %. Ferner werden dem Kläger die Kosten seiner Säumnis, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. sowie 83 % der Kosten der Streithelferin auferlegt. 17 % ihrer Kosten trägt die Streithelferin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 1. zu 17 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 1. zu 57 %. Die Kosten der Streithelferin trägt der Kläger zu 43 % und diese selbst zu 57 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.

 
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