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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 117/21

Datum:
25.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 117/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0425.3U117.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 319/20
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI a ZR 729/22
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-2 O 319/20) vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.

 
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