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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 169/20

Datum:
24.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 169/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1124.2U169.20.00
 
Tenor:

Auf den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 30.09.2022

„Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, dass in dem Fahrzeug in der Motorsteuerungssoftware Funktionen hinterlegt seien, die unter den Bezeichnungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard (Letzteres aufgrund der Erkennung von Lenkradstellung, Geschwindigkeit und Temperatur) das Abgasverhalten regelten, ist der Vortrag – jenseits der Frage, ob der Vortrag überhaupt gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist – so unsubstantiiert, dass sich dem keine Bedatung entnehmen lässt, die auf eine reine Prüfstandserkennung schließen ließe.“

 
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