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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 103/21

Datum:
21.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 U 103/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.28U103.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 61/20 Landgericht Bochum
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof , VIa ZR 1045/22
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 3 O 61/20 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.

 
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