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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 142/21

Datum:
14.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 142/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0114.26U142.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 29/21
 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 18. August 2021 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung aus dem Beschluss des Landgerichts Essen vom 13. April 2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit diese lauten:

„b. Versicherungsnehmern der Verfügungsklägerinnen beim Widerspruch gegen eine Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an eine von den Unterlassungsgläubigerin benannte Agentur zu unterstützen, wenn dies erfolgt unter Nutzung von Daten von Versicherungsnehmern der Verfügungsklägerinnen, nämlich Name, Vorname und Adresse, die sich der Verfügungsbeklagte selbst oder durch Dritte mittels Nutzung des EDV-Systems „A“ der Verfügungsklägerinnen verschafft hat und/oder aufgrund von Kopien solcher Daten aus dem EDV-System „A“.“

Im Übrigen bleibt die einstweilige Verfügung aus dem Beschluss des Landgerichts Essen vom 13.04.2021 aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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