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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 57/21

Datum:
27.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 57/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0927.24U57.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 458/20
Schlagworte:
Werkvertrag; Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; Fristsetzung vor Abnahme; Mangelrechte vor Abnahme; Entbehrlichkeit; Selbstvornahme; Abnahme; Mangel; Erfüllung; Nacherfüllung
Normen:
BGB § 433, 434 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 637 Abs. 1 und 3, §§ 640, 641
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 26.03.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.202,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 557,03 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der in dem selbständigen Beweisverfahren 55 H 1/17 AG Paderborn entstandenen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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