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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 55/21

Datum:
06.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 55/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1206.24U55.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 69/16
Schlagworte:
Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, Beweiswürdigung, unvollständiger Parteivortrag
Normen:
ZPO § 286; BGB, § 241 Abs. 2, § 278, § 280 Abs. 1, § 631 Abs. 1; VOB/B 2006 § 13 Nr. 7
Leitsätze:

zur Beweiswürdigung bei unvollständigem Parteivortrag

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 26.03.2021 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten bleibt die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 21.121,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte und den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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