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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 38/21

Datum:
09.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 38/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0609.24U38.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 012 O 31/16
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VII ZR 133/22
Schlagworte:
Architekt, Gesamtgläubiger, konkludente Abnahme, Schadensersatzanspruch statt der Leistung, selbständiges Beweisverfahren, Vorfinanzierungsschaden, Vorschussanspruch
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7; §§ 280, 281, 428
Leitsätze:

1. Der auf einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhende Wechsel von einem Vorschussanspruch auf einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes (und umgekehrt) ist nicht als Klageänderung anzusehen, sofern der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert ist. 2. Die auf Ausgleich des Vorfinanzierungsschadens gerichtete Klage deckt auch spätere Erhöhungen ab, so dass ein Feststellungsantrag zwar nicht ausdrücklich gestellt werden muss, er aber aus Gründen der Klarstellung in zulässiger Weise gestellt werden kann. 3. Auch Architektenleistungen können konkludent abgenommen werden. Eine Billigung der Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn das Werk fertiggestellt ist. 4. Die Verjährung kann nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB auch dadurch gehemmt werden, dass bei Gesamtgläubigerschaft lediglich einer der Gesamtgläubiger die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Der Antragsteller ist als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB berechtigt, die gesamte Forderung allein gerichtlich geltend zu machen.

 
Tenor:

Auf die wechselseitigen Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das am 19.02.2021 verkündete Schlussurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte zu 1) bleibt verurteilt, an den Kläger 108.005,11 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.005,11 € ab dem 15.03.2016 aus weiteren 10.800,00 € ab dem 15.03.2016 und aus weiteren 50.400,00 € ab dem 26.06.2019, wobei die Zinsen aus dem Gesamtbetrag von 61.200,00 € (10.800,00 € + 50.400,00 €) einen Betrag in Höhe von 7.253,47 € nicht übersteigen dürfen, und aus weiteren 4.800,00 € ab dem 15.05.2021.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Beklagte zu 1) die für den Ausbau des Spitzbodens im Haus des Klägers, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, U.-straße ##, ##### V., erforderliche Ertüchtigung der Geschossdecke zwischen Obergeschoss und Spitzboden zur Herstellung von Wohnraum im Spitzboden nicht geplant und bauüberwachend umgesetzt hat. Hiervon umfasst sind die für die notwendige Räumung der in der Planzeichnung: 1. Obergeschoss Plan-Nr. 02 zum Bauantrag vom 06.06.2020 bezeichneten Wohnung 1 mit 65,01 m², Wohnung 2 mit 67,25 m² und der Wohnung 3 mit 54,98 m² erforderlichen Kosten, soweit bei den Baumaßnahmen festgestellt wird, dass die notwendige Ertüchtigung der Geschossdecke nur durch Eingriff in die vorgenannten drei Wohnungen im Obergeschoss erfolgen kann, und dem Kläger entgangene Mieteinnahmen für die vorgenannten drei Wohnungen im Obergeschoss, soweit die Baumaßnahmen nur durch die Räumung dieser drei Wohnungen im Obergeschoss erfolgen können.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 75% und der Beklagte zu 1) zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 28% und der Beklagte zu 1) zu 72 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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