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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 211/21

Datum:
19.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 211/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1219.22U211.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 126/21
Schlagworte:
Grundstückskaufvertrag, Arglist, Kostenquote, Kosten der Beweisaufnahme
Normen:
BGB §§ 434, 437, 444; ZPO §§ 92, 141, 286
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.09.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 126/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 8.945,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 260,- € seit dem 13.02.2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 8.685,95 € seit dem 26.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 47 %. Die auf die Beweisaufnahme entfallenden Kosten II. Instanz tragen die Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Kläger 53 % und die Beklagten 47 %. Von den Kosten des Zwischenvergleichs tragen die Kläger 83 % und die Beklagten 17 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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