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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 73/22

Datum:
03.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 73/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0603.20U73.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 533/20
Schlagworte:
Lebensversicherung: Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., widersprüchliches Verhalten
Leitsätze:

Es ist festzuhalten an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. (in richtlinienkonformer Auslegung) wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwirkt sein kann. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) steht nicht entgegen. (auch zu OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21)

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (18 O 533/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

 
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