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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 294/21

Datum:
01.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 294/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0601.20U294.21.00
 
Schlagworte:
Lebensversicherung: Höhe einer versprochenen Schlusszahlung nach regelmäßigen Auszahlungen zuvor
Leitsätze:

Zu Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, welche – für den Erlebensfall – zunächst regelmäßige Auszahlungen und dann eine Schlusszahlung verspricht: Nach den im Streitfall vereinbarten Bedingungen sind bei der Berechnung der Schlusszahlung die früheren Auszahlungen (zulasten des Versicherungsnehmers) zu berücksichtigen.

 
Tenor:

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

 
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Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

 

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