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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 213/22

Datum:
11.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 213/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1111.20U213.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 177/21
Schlagworte:
Haftpflichtversicherung: „vorweggenommene Deckungsklage“ des Geschädigten und Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer
Leitsätze:

Wenn ein Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherungsnehmers gegen den Versicherer in Rede steht (und nicht ein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistung), gelten nicht die Grundsätze über die – dem Geschädigten in Ausnahmefällen zustehende – vorweggenommene Deckungsklage. Der Geschädigte kann einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn nicht eine Abtretung oder ein sonstiger Anspruchsübergang erfolgt ist, nicht gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen

 
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