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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 173/22

Datum:
03.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 173/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0603.20U173.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 540/21
Normen:
Gebäudeversicherung: Sturmschaden und Efeubewuchs
Leitsätze:
Zu einer Gebäudeversicherung, bei welcher vereinbart ist: 1.3.3 Gebäudezubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird. Dies sind insbesondere einfahrbare Markisen, Solarthermie- und Windenergieanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen sind auch versichert, wenn diese fremdes Eigentum sind und / oder der erzeugte Strom ausschließlich eingespeist wird. Nicht zum Zubehör gehören alle an das Gebäude angebrachten Überdachungen. Diese sind über Ziffer 1.3.4 versichert. 1.3.4 Mitversichert auf dem Versicherungsgrundstück sind Grundstücksbestandteile, die eine dauerhafte feste Verbindung mit dem Grund und Boden haben (einbetoniert oder mit Bodenhülse). Ausgenommen sind Gebäude, Erzeugnisse, Pflanzen und Samen. Versichert sind insbesondere: Elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Grundstückseinfriedungen (abweichend zu Satz 2 auch als Hecken), Wege- und Gartenbeleuchtungen,, Hof- und Gehwegbefestigungen, Antennenanlagen, Zäune einschließlich Trennwände, Pergolen, Sandkästen, Spielgeräte, Hundehütten, Hundezwinger sowie Eingangs- und Terrassenüberdachungen. Wird eine Gebäudewand dadurch beschädigt, dass ein Efeubewuchs durch einen Sturm von der Fassade abgerissen wird, wirkt der Sturm nicht unmittelbar auf das versicherte Gebäude ein. Der Efeubewuchs der Fassade ist im Streitfall nicht versichert; er wird insbesondere nicht „für die Instandhaltung des Gebäudes genutzt“.
 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.

 

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