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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines Unfalls mit einem von ihm angemieteten PKW.
4Der Kläger hatte einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltete unter anderem zu seinen Gunsten - als Gruppenversicherung - eine "Mietwagen-Vollkasko-Versicherung". Nach C) Ziff. 1.1 der dazu vereinbarten Bedingungen für diese Vollkaskoversicherung besteht "Versicherungsschutz für bis zu zwei gleichzeitig von Ihnen auf Tages- oder Wochenbasis von einer zugelassenen Mietwagenagentur/-firma angemietete Personenkraftwagen (Mietwagen)". Dem Kläger wurde ein Direktanspruch gegen die Beklagte eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der vereinbarten Bedingungen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung, Bl. 17 ff der elektronischen Akte erster Instanz (im Folgenden eA I und für die zweite Instanz eA II) Bezug genommen.
5Am 03.07.2017 verursachte der Kläger mit einem von ihm angemieteten PKW auf einer Autobahn einen Verkehrsunfall, durch den ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem PKW entstand. Diesen Wagen hatte er jedenfalls schon vom 02.05.2017 an angemietet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Wagen für einen längeren Zeitraum als 28 (oder 31) Tage oder nach Ablauf von 28 Tagen jeweils wieder neu angemietet worden war.
6Der Kläger hat behauptet, dass er den PKW nicht im Rahmen eines Vertrags für mehr als 28 Tage, sondern nach Ablauf des jeweiligen Vertrags aufgrund neuer Mietverträge angemietet habe. Es handele sich daher – jedenfalls nach der zuvor schon geübten Praxis der Beklagten, welche eine Miete bis zu 28 (oder 31) Tage als versichert akzeptiert habe – um eine Miete "auf Tages- oder Wochenbasis". Aus diesem Grunde bestehe Versicherungsschutz und die Einstandspflicht der Beklagten für den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden.
7Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung gegenüber der Klage eingewandt, dass zwischen dem Kläger und der Fa. A ein Langzeitmietvertrag für mehrere Monate abgeschlossen worden sei, in welchem der Kläger verschiedene Fahrzeuge erhalten habe. Auch der PKW, mit welchem der Kläger den Unfall verursacht habe, sei jedenfalls im Rahme einer Langzeitmiete von mehr als 28 (oder 31) Tagen und nicht im Sinne des Versicherungsvertrags "auf Tages- oder Wochenbasis" angemietet worden, auch nicht wenn man auf die bisherige Regulierungspraxis der Beklagten und von ihr abgegebene Erklärungen abstelle. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz.
8Unabhängig davon habe der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, so dass eine Leistungspflicht nach § 81 II VVG gänzlich entfallen würde. Ferner seien nicht alle geltend gemachten Schadenspostionen vom Versicherungsschutz gedeckt.
9Die Klageerwiderung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in erster Instanz nicht übersandt worden. Dies ist im Berufungsverfahren nachgeholt worden.
10Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehe, da das verunfallte Fahrzeug nicht auf Tages- oder Wochenbasis angemietet worden sei. Es habe lediglich ein Langzeitmietvertrag bestanden, innerhalb dessen verschiedene Fahrzeuge ohne zeitlichen Versatz angemietet worden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass drei Mietverträge über je 28 Tage vorliegen würden, da der Kläger faktisch über einen Zeitraum von 84 Tagen Fahrzeuge bei der Autovermietung angemietet habe. Die Mietwagen-Vollkasko-Versicherung diene jedoch erkennbar nicht der dauerhaften Versicherung von Fahrzeugen.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 172 ff eA I) Bezug genommen.
12Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
13Er rügt, dass das Landgericht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fehlerhaft ausgelegt habe. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse seien die Bedingungen so auszulegen, dass Versicherungsschutz bei einer Anmietung auf Tages- oder Wochenbasis selbst dann bestehe, wenn das Fahrzeug langfristig angemietet werde, wie beispielsweis bei einer Anmietung von 4 Wochen und auch einer mehrfachen Anmietung. Demnach bestehe auch bei einer – auch mehrfachen, unmittelbar an die vorherige Anmietung anschließenden – Anmietung von 28 Tagen Versicherungsschutz. An keiner Stelle der Bedingungen werde darauf hingewiesen, dass bei einer Langzeitmiete kein Versicherungsschutz bestehe. Dies wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Gleiches gelte für eine nähere Definition der Anmietung auf "Wochenbasis". Es sei keineswegs erkennbar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherer Versicherungsschutz gewähren wolle und ab welchem Zeitpunkt nicht mehr.
14Er habe das Fahrzeug nach Ablauf des vorherigen Mietvertrags jeweils wieder für 28 Tage angemietet und nicht einen Langzeitmietvertrag (für mehr als 28 Tage) abgeschlossen.
15Zudem behauptet er, dass die Beklagte bereits in den Jahren 2010 und 2013 Versicherungsschutz bei Unfällen gewährt habe, obwohl auch damals PKW mehrfach hintereinander für jeweils 28 Tage angemietet worden seien.
16Er beantragt,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
181. an ihn 29.028,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
19über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2018 zu zahlen.
202. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
211.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
22Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Bei Langzeitmieten, wie sie hier vorliegen würde, bestehe kein Versicherungsschutz.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unstreitig gewesen, dass die Beklagte (jedenfalls aus Kulanz) eine Anmietung für 28 Tage als versichert angesehen und dies auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hat. Ebenso ist unstreitig gewesen, dass der Kläger wusste, dass eine Anmietung für mehr als 31 Tage nicht versichert sein sollte, und dass er auch aus vorausgegangenen Regulierungen oder Erklärungen der Beklagten keinen anderen Schluss ziehen konnte.
28Der Kläger hat zum Beweis dafür, dass er nur mehrere, unmittelbar an den vorherigen Mietvertrag anschließende 28-Tage-Verträge geschlossen habe, seinen Sohn als Zeugen benannt. Im Termin vor dem Senat, zu welchem der Sohn als Zeuge geladen war, hat der Kläger erklärt, dass der Sohn dazu keine Angaben machen könne.
29Der Kläger hat daraufhin beantragt, Schriftsatzfrist zu gewähren zur Vorlage von E-Mail-Verkehr zu einer Verlängerung oder Neuabschluss des Mietvertrages für die Zeit nach Ende Mai 2017.
30II.
31Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
321.
33Der Umstand, dass der erkennende Richter des Landgerichts das Urteil entgegen § 128 II 2 ZPO iVm 310 I ZPO nicht in einem gesonderten Verkündungstermin verkündet hat, führt nicht zur Unwirksamkeit des Urteils. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Beschl. v. 27.10.2016 – V ZB 50/16, Urteil vom 12. 3. 2004 - V ZR 37/03) stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu diesen Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Wird ein Urteil, welches an sich nach § 310 Abs. 1 ZPO zu verkünden wäre, den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor.
34Der erkennende Richter hat hier, anstatt das Urteil in dem an sich anberaumten Verkündungstermin zu verkünden, ausdrücklich angeordnet, dass das Urteil den Parteien förmlich zugestellt werden sollte. Zudem konnten die Parteien - unabhängig von einer solchen richterlichen Anordnung - die förmliche Zustellung nur so verstehen, dass sie hiermit von dem Erlass und dem Inhalt des Urteils förmlich unterrichtet werden sollten, wurde das Urteil wirksam erlassen.
352.
36Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.
37Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 29.028,14 € aus dem zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vollkasko-Gruppenversicherungsvertrag - und somit auch nicht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zu. Für den hier in Rede stehenden Unfall bestand nämlich kein Versicherungsschutz. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg aufgrund früherer, angeblich gleich gelagerter Versicherungsfälle und Regulierungen der Beklagten auf Vertrauensschutz berufen.
38a)
39Die Regelung, wonach Versicherungsschutz nur für Anmietung „auf Tages- oder Wochenbasis“ besteht, ist jedenfalls dahin zu verstehen, dass eine Anmietung für mehr als einen Monat nicht versichert ist. Dies folgt - auch für den durchschnittlichen Versicherten - aus dem jedenfalls insoweit klaren Wortlaut der Regelung und dem - auch für den Versicherten - erkennbaren Zweck, dass der Versicherer bei Langzeitmieten nicht einstehen will. Wie im Übrigen die Regelung "auf Tages- oder Wochenbasis ... angemietete Personenkraftwagen" zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass (jedenfalls aus Vertrauensschutz aufgrund Erklärungen der Beklagten) Versicherungsschutz besteht bei einem Vertrag für 28 (oder sogar 31) Tage. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat außerdem, dass Versicherungsschutz besteht, wenn zunächst ein Vertrag für 28 Tage geschlossen wird und dann, ohne dass dies vorher vereinbart war, (mehrfach) ein weiterer Vertrag für 28 Tage geschlossen wird, und zwar auch dann, wenn der Vermieter bei dem weiteren Abschluss darauf verzichtet, dass der Mieter das Fahrzeug vorstellt, also zunächst für jedenfalls eine „juristische Sekunde“ tatsächlich zurückgibt.
40b)
41Der Kläger konnte indes den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen, dass er den Wagen am 02.05.2017 für 28 Tage, sodann nach Ablauf dieser Mietzeit Ende Mai 2017 erneut für 28 Tage und - wiederum nach Ablauf von 28 Tagen Ende Juni 2017- erneut für einen Zeitraum von 28 Tagen angemietet hatte. Dies geht zu seinen Lasten, da er die Beweislast für das Eingreifen von Versicherungsschutz, mithin dafür trägt, dass der Wagen auf "Tages-oder Wochenbasis" angemietet wurde. Es handelt sich um eine (primäre) Voraussetzung des Versicherungsschutzes.
42Die von ihm hierzu eingereichten "Mietverträge" genügen nicht, um dem Senat die hinreichende, für das praktische Leben brauchbare, nicht notwendig sichere, Gewissheit zu vermitteln, dass es sich tatsächlich um 3 selbständige Mietverträge über den Wagen mit einer Mietdauer von jeweils 28 Tagen gehandelt hat.
43Zwar ist in diesen Verträgen - wegen der Einzelheiten des Inhalts der Mietverträge wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der "Mietvertragskopien" (Bl. 29 ff eA I) Bezug genommen - jeweils "Miettage 28" angegeben. Hieraus lässt sich indes nicht der hinreichend gewisse Schluss ziehen, dass es sich tatsächlich um drei selbständige, sukzessiv erfolgte Anmietungen handelt.
44Es kommt vielmehr ernsthaft in Betracht, dass der Kläger – auch bezogen auf den Unfalltag – eine längere als Mietzeit als 28 (oder 31) Tage vereinbart hatte und, auf Wunsch des Klägers oder aus anderen Gründen, in „Mietverträgen“ jeweils 28 Tage genannt wurden.
45Dies gilt jedenfalls angesichts des Vortrags der Beklagten und der von ihr vorgelegten Email eines Mitarbeiters der Autovermietung vom 14.11.2017, wonach über die Kundennummer des Unternehmens des Klägers (hierzu war auch im Termin vor dem Senat unstreitig, dass dies die einzige Kundenbeziehung zum Kläger war) im Jahr 2017 "lediglich 1 Mietvertrag" zustande gekommen ist und es sich hierbei um eine "Langzeitmiete" handele, bei welcher insgesamt 5 Fahrzeuge zum Einsatz gekommen waren. Dabei kann dahinstehen, was – in den Worten dieser Email – „ein Mietvertrag“ für verschiedene Fahrzeuge für den Versicherungsschutz bedeutet. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 02.05.2017 bis über den Unfalltag hinaus hatte der Kläger unstreitig dasselbe Fahrzeug ununterbrochen und ohne zwischenzeitliche Vorstellung (tatsächlich Rückgabe auch nur für kürzeste Zeit) in Benutzung.
46Die von dem Kläger vorgelegten „Mietverträge“ erlauben auch nicht etwa aus sonstigen Gründen einen sicheren Schluss darauf, dass jeweils nur eine Dauer von 28 Tagen vereinbart war. In sämtlichen Verträgen ist als Tag der Übergabe der 02.05.2017 vermerkt. Die Vertragsnummer ist identisch. In sämtlichen Mietverträgen ist mit 4.185 km der identische Kilometerstand zu Beginn der Mietzeit vermerkt.
47Insgesamt kommt ernsthaft in Betracht, dass es sich tatsächlich um einen Mietvertrag für mehr als 28 (oder 31) Tage handelte und lediglich aus abrechnungstechnischen oder sonstigen Gründen mehrere als "Mietvertrag" bezeichnete Ausdrucke erfolgten, dass also die Anmietung von vornherein für einen längeren Zeitraum - zu anderen Konditionen als für eine Zeit von „nur“ 28 Tagen - erfolgte.
48Soweit der Kläger für die Behauptung, er habe den Wagen nach Ablauf des vorherigen Mietvertrags jeweils wieder für einen Zeitraum von 28 Tagen angemietet, zunächst seinen - zum Senatstermin geladenen - Sohn als Zeugen benannt hat, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Der Kläger selbst hat - erst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin - eingeräumt, dass sein Sohn - auch nicht mittelbar - zum Beweisthema nichts bekunden könne. Sein Sohn sei weder beim Abschluss der einzelnen Mietverträge anwesend gewesen noch könne er sonst etwas zu den Abschlüssen dieser Mietverträge bekunden. So sei er auch nicht bei der Versendung der Emails, mit welchen er, der Kläger, den Wagen neu angemietet habe, anwesend gewesen.
49Andere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten. Er ist daher beweisfällig geblieben.
50Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, ihm durch Gewährung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zu geben, die Emails vorzulegen, mit welchen der Kläger die jeweiligen Neuabschlüsse der Mietverträge nach Ablauf des vorangegangenen Mietvertrags vorgenommen habe, war nicht zu entsprechen. Hierzu bestand kein Anlass. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 139 ZPO. Es war kein Hinweis an den Kläger dahingehend veranlasst, dass dieser neben den von ihm benannten Beweismitteln eventuell noch weitere würde beibringen können.
51Dass dem Kläger die Klageerwiderung in erster Instanz nicht übersandt worden war, ändert nichts. Dem Kläger wurde die Klageerwiderung, aus welcher sich die Einwendungen der Beklagten insbesondere ergaben, bereits im November 2021, mithin ca. 9 Monate vor dem Senatstermin übersandt.
52Er wusste ferner aufgrund des Urteils und der Berufungserwiderung der Beklagten sowie der übrigen Schriftsätze im Berufungsverfahren, dass der Abschluss der einzelnen Mietverträge bestritten wurde und der Abschluss nur eines, über mehrere Monate gültigen Mietvertrags behauptet wurde. Dem entspricht es auch, dass der Kläger für die Tatsache der mehrfachen, jeweils auf Basis von 28 Tagen erfolgten Anmietung (anstatt nur eines Mietvertrags über einen Zeitraum von mehreren Monaten) Beweis durch Vernehmung seines Sohnes und der Mitarbeiterin der Autovermietung, Frau B , als Zeugen angetreten hatte. Die Zeugin B konnte nicht geladen werden, nachdem der Kläger trotz Fristsetzung durch den Senat gemäß § 356 ZPO keine ladungsfähige Anschrift der Zeugin benennen konnte. Wenn sich dann erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung herausstellt, dass der Beweisantritt auf Vernehmung des Sohnes des Klägers als Zeuge völlig ungeeignet ist, was dem Kläger nicht erst im Senatstermin, sondern bereits lange zuvor klar war, bestand kein Anlass, ihm Gelegenheit zur Einreichung weiterer "Beweismittel" zu geben. Hierfür hätte nach § 139 ZPO allenfalls dann Anlass bestanden, wenn der Kläger überhaupt keinen Beweis angetreten hätte. Jede Partei muss damit rechnen, dass ihre Beweismittel das Gericht nicht überzeugen. Aus diesem Grunde ist ein Hinweis darauf, dass der Kläger neben den von ihm bereits benannten Beweismitteln eventuell noch weitere, dem Gericht unbekannte Beweismittel anbieten könnte, nicht erforderlich (MüKoZPO/Fritsche, 6. A., § 139 ZPO, Rn. 29).
53c)
54Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet sei, für den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu gewähren. Der Umstand, dass die Beklagte bereits in den Jahren 2010 und 2013 Schäden an vom Kläger angemieteten Fahrzeugen reguliert hat, führt nicht dazu, dass es der Beklagten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verwehrt wäre, dem Kläger Versicherungsschutz zu versagen.
55Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hatte dieser die Fahrzeuge damals für allenfalls 28 Tage, das freilich mehrfach nach Ablauf des vorherigen Mietvertrags angemietet. Daraus, dass die Beklagte auf dieser Basis Versicherungsschutz gewährt und Leistungen erbracht hatte, kann der Kläger also nichts für sich herleiten, da aus den oben genannten Gründen auch für den hier in Rede stehenden Verkehrsunfall Versicherungsschutz unterstellt wird, wenn der Kläger das Fahrzeug mehrfach nacheinander für jeweils 28 Tage angemietet hätte.
563.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.