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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 76/22

Datum:
29.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 76/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0429.1VOLLZ.WS76.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 22 StVK 7/22
Schlagworte:
Ausführung, Verfahrensbevollmächtigter, Teilnahme, freies Beschäftigungsverhältnis
Normen:
StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 31, § 57 S. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Es obliegt grundsätzlich dem Gefangenen in seiner Rechtsstellung als (potentiellem) privatem Arbeitnehmer, seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt zu einem (Anbahnungs-)Gespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber für ein freies Beschäftigungsverhältnis hinzuzuziehen, auch wenn das (Anbahnungs-)Gespräch im Rahmen bzw. anlässlich einer Ausführung stattfindet. Eine entgegenstehende Anordnung der Justizvollzugsanstalt ist im Regelfall nicht durch die arbeitsbezogene Anordnungsermächtigung gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gedeckt.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des Gegenstandswertes in Höhe von 300,00 € aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Antragsgegnerin betreffend die Ausführung des Betroffenen am 20. Dezember 2021 rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B ist gegenstandslos.

 
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