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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 570/21

Datum:
07.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 570/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.1VOLLZ.WS570.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 2/20 LG Kleve
Schlagworte:
Spielekonsole, Unterhaltungselektronik, Gefährdung der Sicherheit und Ordnung
Normen:
StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 15 Abs. 2 S. 3, § 52 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1.

Die „Erlasslage“ des Ministeriums der Justiz als reine Verwaltungsvorschrift ist für die Frage, ob Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW (als einzigem vorliegend ernsthaft in Betracht kommenden Ablehnungsgrund) die Sicherheit und/oder Ordnung in der Anstalt gefährden, ohne Belang.

Maßgeblich sind allein die tatsächlichen (vornehmlich technischen) Gegebenheiten, wobei zu den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

2.

Im Fall der beabsichtigten Nutzung einer Spielekonsole bedarf es angesichts deren nur begrenzten technischen Missbrauchsmöglichkeiten einer gesonderten Begründung, welche bei Nutzung zu besorgenden Gefahren aus welchen konkreten äußeren Umständen (oder gegebenenfalls der Person des Betroffenen) resultieren.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, ebenso die Entschließung der JVA Geldern betreffend die Ablehnung des Antrages des Betroffenen auf Genehmigung der Nutzung einer „A Spielekonsole01“. Die JVA Geldern wird verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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