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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 536/21

Datum:
24.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 536/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0124.1VOLLZ.WS536.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 125 StVK 122/21
Schlagworte:
Vollzugsplan, Einweisungsverfahren, Behandlungsuntersuchung
Normen:
StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 9, § 10 Abs. 1 S.1, § 104 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Zur Frage, ob die vorgesehene Teilnahme eines Gefangenen am Einweisungsverfahren nach § 104 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. Ziff. I.3. des Vollstreckungsplans NRW Verzögerungen bei der Erstellung des Vollzugsplans nach § 10  StVollzG NRW rechtfertigen kann bzw. ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Vollzugsanstalt, in welcher der für die Teilnahme am Einweisungsverfahren vorgesehene Gefangene sich vor der Aufnahme in die zentrale Einweisungseinrichtung befindet, selbst einen Vollzugsplan zu erstellen hat.

Ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des der Strafvollstreckung zugrunde liegenden Urteils die zeitnahe Aufnahme eines die Voraussetzungen für die Teilnahme am Einweisungsverfahren erfüllenden Gefangenen in die zentrale Einweisungseinrichtung nicht möglich, hat die Vollzugsanstalt, in welcher der Gefangene sich befindet, spätestens nach Ablauf von drei Monaten mit der Behandlungsuntersuchung und der Erstellung eines Vollzugsplans zu beginnen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, einen Vollzugsplan für den Betroffenen zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).

 
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