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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 310+311/22

Datum:
19.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 310+311/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0919.1VOLLZ.WS310.311.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 271/22
Schlagworte:
Ausführungen; Signalwirkung; Mitarbeitsbereitschaft; notwendige Behandlung; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit
Normen:
StVollzG NRW § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Leitsätze:
 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Z. zur Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (auch) in Bezug auf die Lockerungsform der Ausführung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW) zurückgewiesen worden ist.

Im vorgenannten Umfang werden der angefochtene Beschluss und die Entschließung der Justizvollzugsanstalt Z. vom 24. Februar 2022 aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Z. wird verpflichtet, dem Betroffenen Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zu gewähren.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, wobei die Gerichtsgebühr jeweils um 1/10 ermäßigt wird. Die dem Betroffenen in erster Instanz und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/10 der Landeskasse auferlegt, im Übrigen trägt sie der Betroffene selbst.

 
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