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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22

Datum:
24.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 120 + 121/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.1VOLLZ.WS120.121.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV- 2 StVK 379/21
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die seitens des Leiters der JVA D am 24. November 2021 verhängte Disziplinarmaßnahme in Gestalt des einwöchigen Entzuges der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen werden - mit Ausnahme des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Betroffenen am 04. Oktober 2021 angeordnete Suchtmittelkontrolle unter Verwendung eines RUMA-Markers (sog. RUMA-Verfahren) rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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