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Oberlandesgericht Hamm, 1 AGH 43/21

Datum:
29.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 43/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0429.1AGH43.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ zu gestatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

 
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