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Anwaltsgerichtshof Hamm, 1 AGH 2/22

Datum:
18.11.2022
Gericht:
Anwaltsgerichtshof Hamm
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 2/22
ECLI:
ECLI:DE::2022:1118.1AGH2.22.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.12.2021 als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum A zuzulassen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

 
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