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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 205/21

Datum:
13.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 205/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1013.18U205.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 39/21
Schlagworte:
Mietrecht, Begriff der zentralen Anlage der Haustechnik
Normen:
§§ 535, 536 a BGB
Leitsätze:

Notrufendgeräte in einem – vermieteten – Altenheim („Seniorenzentrum“), die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als „zentrale Anlage der Haustechnik“ im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen „zentralen Anlage“ auffassen (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 536a Abs. 2 BGB).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1
A.
Die Beklagte errichtete etwa im Jahr 2006 die „A“ auf dem Grundstück B-Straße 00 a - e in C, bestehend aus Seniorenwohnungen, Pflegeappartements, Pflegefunktions-, Sonderfunktions- und Gemeinschaftsflächen. Erstmieter war die A gemeinnützige BetriebsGmbH, die später zumindest in Insolvenzgefahr geriet. Mit schriftlichem, jedenfalls in § 8 von ihr vorformuliertem Vertrag vom 1.11.2011 vermietete die Beklagte das Objekt sodann der Klägerin. In diesem Mietvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
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