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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 129/22

Datum:
05.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 129/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1205.18U129.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 66/21
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach diesem Beschluss und dem angefochtenen Urteil vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert für die Berufung: 40.427,50 €

 
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