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Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
GRÜNDE:
2I
3Die Beteiligte zu 3), nach eigenen Angaben ledige ghanaische Staatsangehörige, gebar am 0. Juli 2013 in I die Beteiligte zu 4). Die Beteiligte zu 3) hatte bereits in Ghana die beiden Söhne A C, geboren am 0. November 2003, und B G, geboren am 0. Juli 2008, zur Welt gebracht. Die Söhne haben verschiedene Väter.
4Der Standesbeamte des Beteiligten zu 1) beurkundete unter der Geburtenregister-Nummer G 00/2013 am 30. September 2013 die Geburt der Beteiligten zu 4) wie folgt:
5Kind:
6Familienname: C; Namensführung nicht nachgewiesen
7Vorname(n): D
8Mutter:
9Familienname: C; Identität nicht nachgewiesen
10Vorname(n): E
11Eine Eintragung zum Kindesvater erfolgte im Geburtsregister nicht.
12Der am 0. Oktober 1958 geborene Herr F, ein gebürtiger Ghanaer und seit 2005 deutscher Staatsangehöriger, erkannte am 8. Oktober 2013 mit Zustimmung der Beteiligten zu 3) vor dem Jugendamt der Stadt Dorsten die Vaterschaft für die Beteiligte zu 4) an (Beurkundungsregister Nr. #/2013 des Jugendamtes der Stadt Dorsten). Der Beteiligte zu 1) forderte zur Prüfung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung die Beteiligte zu 3) zur Vorlage der Declaration of Spinsterhood, einer Kopie ihres Reisepasses und des Originals ihrer Geburtsurkunde auf. Die Beteiligte zu 3) gab an, keinen Reisepass zu besitzen, und legte einen am 9. September 2013 erstellten Auszug aus dem Geburtsregister, eine durch ihren Onkel abgegebene Ledigkeitserklärung vom 22. Oktober 2013 und zusätzlich eine weitere Erklärung vom 20. September 2013 vor. Im weiteren Verlauf legte sie einen am 12. Dezember 2013 in Berlin ausgestellten ghanaischen Reisepass sowie einen am 14. Januar 2014 erstellten Auszug aus dem Geburtsregister vor. Der Beteiligte zu 1) wies die Beteiligte zu 3) auf Unklarheiten bzw. Widersprüche zu den ihre Eltern betreffenden Angaben innerhalb der vorgelegten Unterlagen einerseits und zu denjenigen Angaben der Beteiligten zu 3) andererseits hin, die sie bei einer Anhörung im Asylverfahren gemacht hatte. Der Beteiligte zu 1) hielt zur Klärung und zum Nachweis der Identität der Beteiligten zu 3) die Durchführung eines Urkundenüberprüfungsverfahrens durch die deutsche Botschaft in Ghana für erforderlich.
13Die Beteiligte zu 3) versicherte am 8. April 2014 gegenüber dem Standesbeamten des Beteiligten zu 1) an Eides Statt, ledig zu sein und weder standesamtlich noch nach traditionellem Stammesrecht eine Ehe geschlossen zu haben. Sie erklärte, den von dem Beteiligten zu 1) angeforderten Auslagenvorschuss von 650,- € für das Urkundenüberprüfungsverfahren nicht aufbringen zu können, und legte auch die vom Beteiligten zu 1) für ein Überprüfungsverfahren angeforderten zusätzlichen Unterlagen nicht vor.
14Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte der Standesbeamte des Beteiligten zu 1) es ab, Herrn F im Wege der Folgebeurkundung als Vater der Beteiligten zu 4) im Geburtsregister einzutragen, weil Identität und Familienstand der Beteiligten zu 3) zweifelhaft seien. Ein Urkundenüberprüfungsverfahren könne mangels Mitwirkung der Beteiligten zu 3) nicht durchgeführt werden.
15Im Mai 2018 beantragte die Beteiligte zu 3) bei dem Beteiligten zu 1), Herrn F im Wege der Folgebeurkundung als Vater der Beteiligten zu 4) im Geburtsregister einzutragen und gab an, Identität und Personenstand der Beteiligten zu 3) seien nunmehr geklärt. Neue Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der Beteiligte zu 1) verwies mit Schreiben vom 23. Mai 2018 auf seinen Bescheid vom 19. Mai 2014.
16Die Beteiligte zu 3) beantragte daraufhin im Juni 2018 beim Amtsgericht Arnsberg, den Beteiligten zu 1) anzuweisen, Herrn F als Vater der Beteiligten zu 4) im Geburtsregister einzutragen. Sie hält die vorgelegten Unterlagen für ausreichend und ist der Auffassung, dass etwaige Zweifel an ihrer – der Beteiligten zu 3) – Identität die Ablehnung der Folgebeurkundung zum Kindesvater nicht rechtfertigten.
17Herr F hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Antrag der Beteiligten zu 3) entgegen getreten. Zur Begründung haben sie - wie bereits im Bescheid des Beteiligten zu 1) vom 19. Mai 2014 – auf Zweifel an den von der Beteiligten zu 3) vorgelegten ghanaischen Unterlagen und auf die fehlende Mitwirkung für ein Urkundenüberprüfungsverfahren verwiesen. Sie halten es für möglich, dass es sich bei der Vaterschaftsanerkennung vom 8. Oktober 2013 um eine Scheinvaterschaftsanerkennung gehandelt habe, mit der die Beteiligte zu 3) sich ein Aufenthaltsrecht habe verschaffen wollen. Zudem haben die Beteiligten zu 1) und 2) auf mangelnde Angaben der Beteiligten zu 3) zu deren beiden in Ghana geborenen Kindern und deren väterliche Abstammung verwiesen. Dass der jüngere der beiden Söhne den Familiennamen seines Vaters führe, sei aufgrund der Namensgebungspraxis in Ghana am ehesten durch eine Heirat der Eltern zu erklären. Die Beteiligten zu 1) und 2) halten die Angaben der Beteiligten zu 3) für insgesamt nicht glaubhaft.
18Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 3) aufgegeben, an einer Urkundenüberprüfung durch die deutsche Botschaft in Accra mitzuwirken. Die Beteiligte zu 3) erklärte sich hierzu bereit, verwies aber wiederum auf fehlende finanzielle Mittel. Sie zahlte deswegen den vom Beteiligten zu 1) verlangten Auslagenvorschuss nicht und hat die Auffassung vertreten, ihr sei insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die von der deutschen Botschaft und dem Beteiligten zu 1) für das Urkundenüberprüfungsverfahren angeforderten Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt; den Fragebogen der Botschaft füllte die Beteiligte zu 3) nicht vollständig aus. Der Beteiligte zu 1) veranlasste daher kein Urkundenüberprüfungsverfahren.
19Nachdem das Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass die Zweifel der Beteiligten zu 1) und 2) an einer biologischen Vaterschaft des Herrn F ggf. durch ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren mit Einholung eines Abstammungsgutachtens ausgeräumt werden könnten, hat die Beteiligte zu 3) vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Dorsten im Januar 2019 einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft für die Beteiligte zu 4) gegen Herrn F gestellt. Sie hat in diesem Verfahren erklärt, während der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit Herrn F verkehrt zu haben.
20Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Eintragung des Herrn F als Kindesvater stünden die ungeklärte Identität und der ungeklärte Familienstand der Beteiligten zu 3) entgegen. Der Geburtsregistereintrag sei nicht unrichtig. Die Beteiligte zu 3) sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
21Mit ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 3) ihren Antrag weiter, den Beteiligten zu 1) zur Eintragung des Herrn F als Vater der Beteiligten zu 4) im Geburtsregistereintrag anzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den von ihr erwarteten antragsgemäßen Ausgang des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten verwiesen. Die Beteiligte zu 3) beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
22Der Senat hat die Akten Amtsgericht Dorsten 13 F 4/19 beigezogen. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist ohne gerichtliche Entscheidung beendet worden. Die hiesige Beteiligte zu 3) hat im April 2021 ihren Feststellungsantrag zurückgenommen. Das vom Amtsgericht Dorsten in Auftrag gegebene molekulargenetische Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 20. Oktober 2020 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr F als biologischer Vater der hiesigen Beteiligten zu 4) auszuschließen ist. Einwände gegen das Abstammungsgutachten sind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht erhoben worden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
24II
25Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2020 ist zurückzuweisen.
26Verfahrenskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn und soweit die antragstellende Person bedürftig ist und soweit für ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen, §§ 51 Abs.1 S.1 PStG, 76 Abs.1 FamFG, 114 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn aufgrund der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Person für jedenfalls vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer erfolgreichen Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 114 Rn. 22).
27Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 3), den Standesbeamten des Beteiligten zu 1) zur Eintragung des Herrn F als Vater der Beteiligten zu 4) im Geburtsregister zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 49 Abs.1 PStG für eine solche Anweisung liegen nicht vor.
28Bei der Beurteilung der Frage, ob die beantragte Anweisung auszusprechen ist, ist allerdings – abweichend vom rechtlichen Ansatzpunkt des Amtsgerichts in der angegriffenen Entscheidung – nicht maßgeblich, ob der Geburtsregistereintrag G 00/2013 unrichtig ist oder nicht. Die beantragte Anweisung betrifft nicht einen Fall des § 48 Abs.1 PStG. Die Beteiligte zu 3) verfolgt im vorliegenden Verfahren nicht das Ziel, im Geburtsregistereintrag den sie betreffenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen.
29Vielmehr strebt die Beteiligte zu 3) im vorliegenden Verfahren allein das Ziel an, dass Herr F im Wege der Folgebeurkundung aufgrund des von ihm erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses als Vater der Beteiligten zu 4) im Geburtsregister eingetragen wird. Maßgeblich ist insoweit § 27 Abs.1 PStG. Nach dieser Vorschrift ist vom Standesamt u.a. im Fall einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Anerkennende im Wege der Folgebeurkundung im Geburtsregister einzutragen. Eine solche Folgebeurkundung ist eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs.1 PStG. Denn es handelt sich um eine Verwaltungsmaßnahme, die dem Standesbeamten durch eine personenstandsrechtliche Vorschrift – hier § 27 Abs.1 PStG - übertragen ist und auf die ein Beteiligter bei Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (vgl. Gaaz/Bornhofen, Handkommentar zum Personenstandsgesetz, 4. Auflage, § 49 Rn.2).
30Die Voraussetzungen für die beantragte Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs.1 FamFG liegen jedoch nicht vor.
31Die Folgebeurkundung aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist vom Standesamt vorzunehmen, wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist. Dies kann jedoch nach keiner der in Betracht kommenden Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs.1 S.1, S.2 EGBGB festgestellt werden. In allen Fällen erfordert die Rechtswirksamkeit des von Herrn F am 8. Oktober 2013 erklärten Vaterschaftsanerkenntnis, dass nicht eine Ehe der Beteiligten zu 3) mit einem anderen Mann entgegensteht. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden.
32Zu prüfen sind insoweit sowohl das deutsche Abstammungsrecht, weil die Beteiligte zu 4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 19 Abs.1 S.1 EGBGB) und weil Herr F deutscher Staatsangehöriger ist (Art. 19 Abs.1 S.2 EGBGB) als auch im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 3) Art. 19 Abs.1 S.2 EGBGB) das ghanaische Abstammungsrecht. Nach § 1594 Abs.2, 1592 Nr.1 BGB ist ein Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Sachrecht aus Rechtsgründen unwirksam, soweit ein anderer Mann aufgrund einer im Zeitpunkt der Geburt bestehender Ehe mit der Kindesmutter Kindesvater ist. Soweit aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 3) ghanaisches Abstammungsrecht maßgeblich sein könnte, gilt im Ergebnis Entsprechendes (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2019, Aktenzeichen: 21 UF 118/18, Rn. 24, juris).
33Herr F hat zwar die Anerkennungserklärung in der nach § 1597 Abs.1 BGB erforderlichen Form der öffentlichen Beurkundung abgegeben. Diesem Formerfordernis entspricht auch die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 3) gemäß § 1595 Abs.1 BGB.
34Im Hinblick auf § 1594 Abs.2 BGB bestehen jedoch nach Auswertung des gesamten Akteninhalts, § 26 FamFG, im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Wirksamkeit des von Herrn F erklärten Anerkenntnisses. Diese Bedenken können derzeit nicht ausgeräumt werden, weil die Beteiligte zu 3) ihren Mitwirkungspflichten (§ 27 FamFG) nicht genügt hat und weiterhin nicht genügt.
35Im vorliegenden Fall hängt die rechtliche Vaterschaft des Herrn F, dessen Identität feststeht, davon ab, dass die Beteiligte zu 3) im Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 4) nicht mit einem anderen Mann verheiratet war. Die Wirksamkeit des von ihm erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses ist somit durch das Nichtbestehen einer Ehe bei der Beteiligten zu 4) bedingt. Ist in einer solchen Konstellation die Identität und/oder der Personenstand der Mutter zweifelhaft, können sich Bedenken gegen die Aufnahme der anerkannten Vaterschaft ergeben. Denn bei einem nicht nachgewiesenen Personenstand der Mutter ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sie zur Zeit der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, so dass gemäß § 1592 Nr.1 BGB dessen jedenfalls rechtliche Vaterschaft bestehen würde.
36Zwar kann die Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses grundsätzlich nicht alleine aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit einer Ehe der Kindesmutter in Zweifel gezogen werden. Insoweit handelt es sich nicht einmal um eine Besonderheit, die allein auf ausländische Kindesmütter zuträfe. Der Nachweis, nicht verheiratet zu sein, kann urkundlich ohnehin nicht geführt werden (vgl. BayObLG NJWE-FER 1998, 171). Letztlich könnte auch bei einer deutschen Staatsangehörigen nie sicher ausgeschlossen werden, dass diese im Ausland eine wirksame Ehe (Art. 13 Abs.3, 11 Abs.1 EGBGB) eingegangen ist, die nicht zur Kenntnis der deutschen Behörden gelangt ist (vgl. beispielsweise den Fall OLG Hamm - 4.Familiensenat - NJW 1988, 3097). Insoweit stellt sich das allgemeine Problem, dass es hier um die Feststellung einer Negativtatsache geht.
37Eine nicht nachgewiesene Identität der Kindesmutter allein reicht dabei grundsätzlich als solche nicht aus, um beachtliche Zweifel an ihrem Familienstand haben zu können. Die unklare Identität der Kindesmutter wäre zwar möglicherweise ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff). Eine nicht feststehende Identität der Kindesmutter hat auch – wie vorliegend - Auswirkungen auf die Art und Weise der Beurkundung der Namensführung des Kindes im Geburtsregistereintrag. Bezogen auf den Ausschluss einer zur Zeit der Geburt bestehenden Ehe ist eine ungeklärte Identität der Kindesmutter hingegen zunächst nur von nachrangiger Bedeutung. Die unklare Identität als solche gibt nicht ohne weiteres – quasi „automatisch“ - Veranlassung für begründete Zweifel am Nichtverheiratetsein. Die nach personenstandsrechtlichen Maßstäben ungeklärte Identität darf als solche nicht dazu führen, dass das Kind keinen Vater bekommen kann, wenn die Kindesmutter glaubhaft und überzeugend versichert, nicht verheiratet zu sein. Ob Anlass besteht, an den Angaben der Kindesmutter, nicht verheiratet zu sein, zu zweifeln, ist eine Frage der tatsächlichen Wertung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
38Im vorliegenden Fall bestehen nach Aktenlage auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Beteiligten zu 3), nicht verheiratet zu sein.
39Die Beteiligte zu 3) hat in Ghana bereits zwei Söhne zur Welt gebracht, die unterschiedliche Väter haben. Während der ältere Sohn ihren eigenen Familiennamen als Geburtsnamen trägt, führt der jüngere Sohn den Familiennamen seines Vaters. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zu Recht aufgrund dieser Konstellation darauf hingewiesen, dass die Namensführung des jüngeren Sohnes eine Ehe der Beteiligten zu 3) mit dessen Vater wahrscheinlich macht. Vor diesem Hintergrund hätte die Beteiligte zu 3) sich nicht mehr auf das bloße allgemeine Verneinen einer Eheschließung beschränken dürfen, sondern sie hätte konkret, detailliert und im Einzelnen darlegen müssen, wie sich die Namensführung ihres jüngeren Sohnes erklärt und wie sich ihre Beziehung zu dessen Vater dargestellt hat.
40Die Ledigkeitsbescheinigung des Onkels der Beteiligten zu 3) vom 22. Oktober 2013 rechtfertigt genauso wenig ein anderes Ergebnis wie der Umstand, dass die Beteiligte zu 3) an Eides Statt versichert hat, nicht verheiratet zu sein.
41Eine Ledigkeitsbescheinigung eines Verwandten ist keine amtliche Bescheinigung des Personenstandes, sondern lediglich eine Wissenserklärung einer natürlichen Person, deren Richtigkeit objektiv nicht überprüfbar ist. Zudem beruht der Inhalt der Wissenserklärung aus der Natur der Sache heraus insbesondere auch auf den Mitteilungen der betroffenen Person selbst. Die Angaben der Beteiligten zu 3) sind indes nach Aktenlage jedenfalls im Hinblick auf die beiden vorgelegten Geburtsregisterauszüge mit unterschiedlichen Angaben zu ihrer Mutter und dem gescheiterten Erklärungsversuch zu der inhaltlich falschen Erklärung vom 20. September 2013 nicht ausreichend und auch nicht in überzeugender Weise glaubhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Wertung des Beteiligten zu 1) an.
42Dazu kommt der Umstand, dass die weitere Angabe der Beteiligten zu 3) im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren AG Dorsten 13 F 4/19, während der Empfängniszeit für die Beteiligte zu 4) ausschließlich mit Herrn F geschlechtlich verkehrt zu haben, sogar nachweislich unwahr ist. Denn Herr F ist als leiblicher Vater des Kindes nach dem Ergebnis des im Vaterschaftsfeststellungsverfahren vom Amtsgericht Dorsten eingeholten molekulargenetischen Abstammungsgutachtens als leiblicher Vater der Beteiligten zu 4) auszuschließen. Zwar ist – worauf in diesem Zusammenhang zur Klarstellung hinzuweisen ist – eine etwaige biologische Vaterschaft vorliegend unbeachtlich. Entscheidend ist im hier maßgeblichen Zusammenhang die weitere, ganz erhebliche Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beteiligten zu 3).
43Die Beteiligte zu 3) hat durch die unterbliebene Ermöglichung eines Urkundenüberprüfungsverfahrens nicht dabei mitgewirkt, dass die Korrektheit und inhaltliche Richtigkeit der von ihr vorgelegten ghanaischen Unterlagen überprüft werden kann. Sie ist auch insoweit ihrer aus § 27 FamFG resultierenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
44Sie hat für ein Urkundenüberprüfungsverfahren durch die deutsche Botschaft in Accra, mit dem die von ihr vorgelegten ghanaischen Unterlagen überprüft werden könnten, weder den erforderlichen Auslagenvorschuss gezahlt noch die maßgeblichen Angaben vollständig erbracht. Der Auslagenvorschuss ist von ihr – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne eines außergewöhnlichen Sonderbedarfs – zu erbringen. Da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt, scheidet insoweit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs.1 FamFG, 114 ZPO von vornherein aus.