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Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 1) und ihr Ehemann waren seit dem 24. September 2012 als Miteigentümer zu je ½-Anteil des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes – Wohnungseigentum und Teileigentum an einem Tiefgaragenstellplatz - eingetragen. Sie hatten das Eigentum mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. April 2012 (UR-Nr. 184/2012 des Notars A in Gütersloh) für einen Kaufpreis von 385.000 € erworben.
4Der Ehemann der Beteiligten zu 1) (nachfolgend: Erblasser) verstarb am 20. Dezember 2014. Die Ehe war kinderlos geblieben. Die Beteiligte zu 1) hat den Erblasser aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Ehegattentestaments vom 22. Juni 2012 (UR-Nr. 000/2012 des Notars B in Lemgo) als befreite Vorerbin beerbt. Als Nacherben zu je ½-Anteil sind eingesetzt Herr C D und Herr F D, zwei Neffen des Erblassers. Als Ersatznacherben sind eingesetzt „deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach den Regeln der Vererbung nach Stämmen“. Seit dem 23. April 2015 ist die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit gleichem Datum wurde jeweils in beiden Grundbüchern in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 der folgende Nacherbenvermerk eingetragen:
5„E G ist hinsichtlich des früheren1/2 Miteigentumsanteils des I G befreite Vorerbin. Die Nacherbfolge bei Tod der Vorerbin ein.
6Nacherben sind:
7a) C D […]
8b) F D […]
9Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach den Regeln der Vererbung nach Stämmen.“
10Mit notariellem „Schenkungs- und Kaufvertrag mit Auflassung und Nießbrauchsbestellung“ vom 23. Juni 2020 (Ur-Nr. 000/2020 der Notarin H in Gütersloh) übertrug die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an die Beteiligte zu 2), ihre Tochter. Dabei sollte die Übertragung des früheren ½-Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1) unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen; die Übertragung des vom Erblasser ererbten ½-Miteigentumsanteils erfolgte „entgeltlich zu einem Kaufpreis von 69.500,00 €“. Die Beteiligte zu 1) behielt sich auf ihre Lebensdauer ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitz vor. Die Beteiligten gaben den Wert des Grundbesitzes mit 417.000,- € und den Wert des Nießbrauchsrechts mit 278.000,- € an. Auf die weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 23. Juni 2020 wird Bezug genommen.
11Die Beteiligten gingen davon aus, dass die Löschung der Nacherbenvermerke bewilligt werden würde und erklärten deswegen in § 2 (3) der notariellen Urkunde vom 23. Juni 2020 „unter Bezugnahme auf die noch zu erteilende Löschungsbewilligung“, die Löschung der Nacherbenvermerke zu beantragen. Löschungsbewilligungen für die Nacherbenvermerke wurden nicht erteilt. Die Beteiligten vereinbarten daher mit notarieller Urkunde vom 12. November 2020 (UR-Nr. 001/2020 der Notarin H in Gütersloh) u.a. eine neue Fassung von § 2 (3) des Vertrages vom 23. Juni 2020, in der es heißt:
12„Die Veräußerin hat als befreite Vorerbin entgeltlich über die der Nacherbschaftbindung unterliegenden 1/2 Miteigentumsanteile verfügt. Der Nacherbenvermerk wird daher mit Grundbuchvollzug unrichtig und ist auf Antrag zu löschen. Die Beteiligten beantragen die Löschung der Verfügungsbeschränkungen jeweils in Abteilung II laufende Nr.3 der Grundbücher.“
13Zudem vereinbarten die Beteiligten in dem Änderungsvertrag vom 12. November 2020 die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2) auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung dieser Vormerkungen in den Grundbüchern „mit der Maßgabe, dass bei den Vormerkungen einzutragen ist, dass diese den jeweils in Abteilung II laufende Nr.3 eingetragenen Nacherbenvermerken gegenüber wirksam sind“.
14Mit Schriftsatz der Urkundsnotarin vom 16. November 2020 beantragten die Beteiligten beim Grundbuchamt, eine Erwerbsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) mit Wirksamkeitsvermerk gegenüber den in Abteilung II Nr. 3 eingetragenen Nacherbenvermerken einzutragen. Dabei legten sie als Anlage u.a. vor ein schriftliches Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken J vom 14. November 2019 zum Verkehrswert des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes zum Stichtag des 17. September 2019. In dem Gutachten sind auch Ausführungen zum Wert eines Nießbrauchsrechts enthalten.
15Nachdem das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 Bedenken gegen einen hinreichenden Nachweis der Entgeltlichkeit geäußert hatte, machten die Beteiligten nähere Ausführungen hierzu. Das Grundbuchamt gab sodann den beiden Nacherben C D und F D Gelegenheit, zur beantragten Eintragung der Erwerbsvormerkungen nebst Wirksamkeitsvermerk Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist trug das Grundbuchamt die beantragten Erwerbsvormerkungen jeweils mit Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk am 25. Februar 2021 ein.
16Eine Stellungnahme der Nacherben, in der diese sich für die Zurückweisung des Antrages auf Eintragung von Erwerbsvormerkungen mit Wirksamkeitsvermerk ausgesprochen hatten, weil ein Nachweis der vollständigen Entgeltlichkeit nicht geführt sei, war zwar beim Amtsgericht eingegangen, jedoch nicht zu den Grundakten gelangt. Den Antrag der Nacherben vom 15. März 2021, den im Grundbuch von Gütersloh Blatt 0000 eingetragenen Wirksamkeitsvermerk zu löschen, hilfsweise einen Widerspruch einzutragen, behandelte das Grundbuchamt als beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs.2 GBO. Diese wies es mit Beschluss vom 28. April 2021 zurück. In diesem Beschluss führte das Grundbuchamt u.a. aus, dass angesichts der von den Nacherben vorgelegten Unterlagen zwar nunmehr Zweifel an der Entgeltlichkeit der Übertagung des vom Erblasser herrührenden ½-Mitreigentumsanteils bestünden, dass aber die Voraussetzungen des § 53 Abs.1 S.1 GBO nicht vorlägen.
17Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 2021 haben die Beteiligten beantragt, den Eigentumsübergang unter gleichzeitiger Löschung der Nacherbenvermerke zu vollziehen, das Nießbrauchsrecht sowie eine im Vertrag vom 23. Juni 2020 bewilligte Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) einzutragen und die zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Erwerbsvormerkung zu löschen. Dabei sollte die Löschung der Erwerbsvormerkung nur erfolgen, „sofern auch der Nacherbenvermerk gelöscht wird und keine Zwischeneintragungen erfolgt sind, an denen nicht auch ‚Frau K [d. h. die Beteiligte zu 2)] mitgewirkt hat.“
18Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 hat das Grundbuchamt unter a) die Löschung des Nacherbenvermerks von der Vorlage einer Zustimmungserklärung der Nacherben in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht und hierzu ausgeführt, dass nunmehr begründete Zweifel an der Entgeltlichkeit der Übertagung des vom Erblasser herrührenden ½-Mitreigentumsanteils bestünden. Zudem hat das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vom 27. April 2021 unter b) ausgeführt, es sei für die Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Erwerbsvormerkungen erforderlich, dass die Beteiligte zu 2) deren Löschung in der Form des § 29 GBO bewillige.
19Die Beteiligten haben nach der Zwischenverfügung vom 27. April 2021 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen J vom 31. Mai 2021 vorgelegt und ergänzende Ausführungen zur ihrer Auffassung nach gegebenen und nachgewiesenen Entgeltlichkeit der Veräußerung gemacht. Ihnen – den Beteiligten – hätten im Übrigen keine Anhaltspunkte vorgelegen, wonach ein anderer Wert anzusetzen sei, als derjenige, den der von ihnen beauftragte Sachverständige ermittelt habe. Nachdem das Grundbuchamt mitgeteilt hatte, an seiner Zwischenverfügung vom 27. April 2021 festzuhalten, haben die Beteiligten durch Schriftsatz der Urkundsnotarin vom 13. Juli 2021 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 27. April 2021 eingelegt. Zugleich hat die Urkundsnotarin namens der Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, nur die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch zu vollziehen.
20Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass eine vorherige Eigentumsumschreibung nebst Eintragung des Nießbrauchsrechts nicht möglich sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22II.
23Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 27. April 2021.
241.
25Gegenstand der Beschwerde und damit Prüfungsgegenstand des Beschwerdegerichts ist die Zwischenverfügung vom 27. April 2021 insgesamt mit beiden vom Grundbuchamt gegenüber den Eintragungsanträgen vom 21. April 2021 erhobenen Beanstandungen. Die Beschwerde ist nicht lediglich auf eine der beiden Beanstandungen beschränkt.
26Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zielrichtung der Beschwerdeschrift.
27Zwar befasst sich das in der Beschwerdeschrift zur Begründung der Beschwerde in Bezug genommene Vorbringen aus einem anderen Schriftsatz ausschließlich mit den Voraussetzungen für eine Löschung der Nacherbenvermerke. Dies betrifft in der Sache allein die vom Grundbuchamt in Abschnitt a) der Zwischenverfügung vom 27. April 2021 erhobene Beanstandung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der in Abschnitt b) der Zwischenverfügung im Hinblick auf den Antrag auf Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Erwerbsvormerkungen ist dagegen nicht erfolgt. Hieraus folgt jedoch keine Beschränkung der Beschwerde.
28Die Beschwerde ist von vornherein – ohne Einschränkung und ohne inhaltliche Differenzierung - „gegen die Zwischenverfügung vom 27.04.2021“ gerichtet. Weiter wird in der Beschwerdeschrift konkret zum Ausdruck gebracht, dass sowohl an dem Antrag auf Löschung der Nacherbenvermerke als auch an dem Antrag auf Löschung der Erwerbsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2) festgehalten wird. Zwar haben die Beteiligten für den Fall, dass das Grundbuchamt an den erhobenen Bedenken festhalten sollte, (hilfsweise) den Antragsverbund aus dem Schriftsatz vom 21. April 2021 zum Teil aufgelöst, indem sie beantragt haben, die Eigentumsumschreibung nebst Eintragung des Nießbrauchsrechts – und der insoweit in der Beschwerdeschrift versehentlich nicht mit aufgeführten Rückauflassungsvormerkungen – vorab zu vollziehen. Mit der Formulierung
29„Die Vormerkung mit Wirksamkeitsvermerk sowie der Nacherbenvermerk mögen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Grundbuch verbleiben.“
30haben die Beteiligten zu erkennen gegeben, dass Ziel des Beschwerdeverfahrens gerade der Vollzug auch dieser beiden Anträge ist. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 27. April 2021 betrifft in ihrem Abschnitt a) den Antrag auf Löschung der Nacherbenvermerke und in ihrem Abschnitt b) den Antrag auf Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Erwerbsvormerkungen.
312.
32Nicht Gegenstand der Beschwerde ist dagegen, dass es das Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss abgelehnt hat, vorab im Grundbuch die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) und die Eintragung des Nießbrauchsrechts – sowie der insoweit in der Beschwerdeschrift versehentlich nicht mit aufgeführten Rückauflassungsvormerkungen –zugunsten der Beteiligten zu 1) zu vollziehen. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes, die gegenüber der Zwischenverfügung vom 27. April 2021 eine neue, zusätzliche Beschwer beinhaltet, ist eine Beschwerde nicht eingelegt worden.
333.
34Die so zu verstehende Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 27. April 2021 ist gemäß § 71 Abs.1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat zudem in der Sache Erfolg. Die Aufhebung der Zwischenverfügung erfolgt indes ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO hätte erlassen dürfen. Vielmehr hätte es auf der Basis seiner Rechtsauffassung die für die Beteiligten im Schriftsatz vom 21. April 2021 gestellten Anträge – gegebenenfalls nach Erteilung eines vorherigen rechtlichen Hinweises - zurückwiesen müssen.
35Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 18 Abs.1 GBO für den Erlass der angegriffenen Zwischenverfügung liegen nicht vor.
36a)
37Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nur zulässig, wenn sie zur Behebung eines mit rückwirkender Kraft heilbaren Hindernisses dienen soll (vgl. z.B. BGH FGPrax 2014, 192; Demharter, GBO, 32. Auflage, § 18 Rn. 8). Die Zwischenverfügung soll damit dem gestellten Eintragungsantrag zum Erfolg verhelfen und dient zugleich der Rangwahrung des noch nicht erledigten Antrags gegenüber später eingehenden weiteren Eintragungsanträgen (§ 18 Abs. 2 GBO). Kann ein vom Grundbuchamt beanstandetes Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung behoben werden, ist daher die Zwischenverfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
38Die verfahrensrechtlich für eine zulässige Zwischenverfügung erforderliche Rückwirkung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Fehlen der gemäß § 19 GBO zwingend erforderlichen Bewilligung des im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers beanstandet wird (vgl. nur Demharter, a.a.O., Rn.12). Die Vorlage der Bewilligung des Rechtsinhabers kann nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlich zulässigen Zwischenverfügung sein. Diese Kriterien gelten umfassend, also selbst im Falle einer Berichtigungsbewilligung (vgl. BGH FGPrax 2021, 1).
39Vorliegend hat das Grundbuchamt in Abschnitt b) der Zwischenverfügung zur Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Erwerbsvormerkungen Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 2) verlangt. Diese Löschungsbewilligungen der im Grundbuch eingetragenen Inhaberin der betroffenen Rechte entfalten aus den genannten Gründen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Sie können nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden.
40Da die Zwischenverfügung Anträge betrifft, die – weiterhin - im Verbund gemäß § 16 Abs.2 GBO gestellt worden sind, wirkt sich dieser Fehler auf die Zwischenverfügung insgesamt aus. Der Antragsverbund ist auch nicht aufgehoben worden, soweit es um die Löschung der Erwerbsvormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk und Löschung der Nacherbenvermerke geht. Insoweit ist keine Änderung des Antrages vom 21.04.2021 erfolgt, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Löschung der Erwerbsvormerkung nur erfolgen soll, sofern auch der Nacherbenvermerk gelöscht wird und […]“.
41b)
42Nach dem zuvor Gesagten kann offen bleiben, ob die in Abschnitt a) der Zwischenverfügung zur Löschung des Nacherbenvermerks verlangte Vorlage „einer Zustimmungserklärung sämtlicher Nacherben in der Form des § 29 GBO“ die Anforderungen an eine zulässige Zwischenverfügung erfüllt. Denn nach der Begründung des Grundbuchamtes in der angegriffenen Zwischenverfügung bleibt unklar, worauf sich die verlangte Zustimmung der Nacherben bezieht, auf die Zustimmung zur Löschung der Nacherbenvermerke im Sinne einer Löschungsbewilligung oder aber auf die Zustimmung zum materiellen Verfügungsgeschäft. Sollte die Bewilligung zur Löschung der Nacherbenvermerke gemeint gewesen sein, kann diese, wie ausgeführt, nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden.
43Wegen des Erfolgs der Beschwerde sind eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.
444.
45Für das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung weist der Senat die Beteiligten – notwendigerweise ohne Rechtsbindung - auf Folgendes hin:
46a)
47Die vom Grundbuchamt im Hinblick auf die beantragte Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Erwerbsvormerkungen geforderte Löschungsbewilligung ist in der Sache zutreffend. Die Beteiligte zu 2) hat die gemäß § 19 GBO erforderlichen Löschungsbewilligungen bislang nicht erklärt.
48b)
49Im Hinblick auf die beantragte Eigentumsumschreibung bei gleichzeitiger Löschung der Nacherbenvermerke wird das Grundbuchamt vorab zu prüfen haben, ob überhaupt noch und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung der Beteiligten zu 1) als befreite Vorerbin über den vom Erblasser herrührenden ½-Miteigentumsanteil gefordert werden darf. Das Grundbuchamt ist bei der angegriffenen Zwischenverfügung wohl davon ausgegangen, dass ihm eine uneingeschränkte Prüfung eröffnet ist, ob die Beteiligten eine Entgeltlichkeit hinreichend nachgewiesen haben. Hierbei hat das Grundbuchamt aber ersichtlich nicht berücksichtigt, dass durch die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke bei den Erwerbsvormerkungen jedenfalls grundsätzlich eine Bindungswirkung eingetreten sein dürfte. Denn das Grundbuchamt hatte vor Eintragung der Wirksamkeitsvermerke anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und gemachten Darlegungen bereits geprüft, ob in ausreichender Weise von den Beteiligten eine Entgeltlichkeit der Veräußerung des vom Erblasser herrührenden ½-Miteigentumsanteils belegt war und hatte dies bejaht.
50Bei der Beurteilung einer Bindungswirkung der Wirksamkeitsvermerke könnten aus Sicht des Senats folgende Aspekte von Bedeutung sein:
51Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Wirksamkeitsvermerk (BGHZ 141, 169) macht vorliegend ein solcher die Wirksamkeit eines eingetragenen Rechtes gegenüber einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch ersichtlich. Damit kommt dem Wirksamkeitsvermerk zwar keine konstitutive, sondern im Ausgangspunkt vielmehr - nur - eine klarstellende Bedeutung zu, weil er auf eine bestimmte Rechtslage nur hinweist, sie aber nicht selbst herbeiführt. Da der Wirksamkeitsvermerk aber nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes „ein einfaches Mittel [ist], für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuchs (§ 891 bis 893 BGB) zu fördern“ (vgl. BGH a.a.O.), dürfte vieles dafür sprechen, dass das Grundbuchamt nach Eintragung der Wirksamkeitsvermerke jedenfalls grundsätzlich nicht mehr die Frage eines Nachweises der Entgeltlichkeit neu prüfen darf (Senat, Beschluss vom 20.02.2020, 15 W 51/20; a.A.: Becker BWNotZ 2019, 167ff.). Denn das Grundbuchamt hat vor der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks für eine Erwerbsvormerkung gegenüber einem Nacherbenvermerk genau diejenigen Überlegungen und Verfahrensschritte durchzuführen, die ansonsten erst bei Eigentumsumschreibung und gegebenenfalls Löschung des Nacherbenvermerks im Hinblick auf die Prüfung der Entgeltlichkeit zu erfolgen haben (vgl. OLG Köln BWNotZ 2019, 74; ebenso Senat, Beschluss vom 20.02.2020, 15 W 51/20). Diese Prüfung und ihr durch die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke im vorliegenden Fall zum Ausdruck gekommenes Ergebnis entfalten Wirkungen, die auch in der jetzigen Verfahrenssituation nicht unbeachtet bleiben dürfen. Das Grundbuchamt selbst ist in seinem Beschluss vom 28. April 2021 auf die Beschwerde der Nacherben davon ausgegangen, dass die Wirksamkeitsvermerke nicht einfach gelöscht werden können und dass auf die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks § 53 Abs.1 S.1 GBO anwendbar ist.
52Indes dürfte in Ausnahmefällen - nach dem Legalitätsgrundsatz - ein eingetragener Wirksamkeitsvermerk nicht eine erneute Prüfung des ausreichenden Nachweises der Entgeltlichkeit durch das Grundbuchamt ausschließen, etwa aufgrund neuer oder erst später bekanntgewordenen Tatsachen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Antrag auf Eigentumsumschreibung mit dem Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks beim Grundbuchamt eingeht. Denn das Grundbuch soll dauerhaft inhaltlich richtig sein und die Eintragungen sollen in Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage stehen. Es wäre mit dem Legalitätsgrundsatz, der besagt, dass das Grundbuchamt nicht bewusst daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen, unvereinbar, wenn das Grundbuchamt sehenden Auges eine Eintragung vornimmt, von dessen Unrichtigkeit es überzeugt ist. Entsprechendes dürfte ferner gelten, falls die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorliegen sollten (zum Streitstand zur Zulässigkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen einen Wirksamkeitsvermerk vgl. OLG Köln BWNotZ 2019, 74 ff.; OLG München FGPrax 2016, 112f.; Senat, Beschluss vom 20.02.2020, 15 W 51/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.201, 20 W 77/14 – juris).
53c)
54Die Voraussetzungen für eine Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit (§ 22 Abs.1 GBO) bei entgeltlicher Veräußerung des Grundbesitzes können aus Rechtsgründen überhaupt erst dann vorliegen, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist (vgl. OLG München FGPrax 2020, 63f). Denn zuvor gehört der fragliche Grundbesitz noch zum Nachlass, aus dem er erst mit dem Vollzug der Eigentumsübertragung durch Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ausscheidet. So lange die Eigentumsumschreibung nicht erfolgt ist, kann daher der Nacherbenvermerk in einer Konstellation wie der vorliegenden noch nicht unrichtig sein. Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks ändert – ungeachtet der im Einzelnen streitigen Frage der Rechtswirkungen (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O.; OLG München FGPrax 2016, 112f.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.06.2014, 20 W 77/14 – juris; Senat a.a.O.) - nichts daran, dass der Nacherbenvermerk erst dann unrichtig werden kann, wenn der Grundbesitz – wirksam - aus dem Nachlass ausgeschieden ist (vgl. OLG München FGPrax 2020, 63f.).