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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die von dem Beteiligten mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 eingelegte „Rüge“ ist als Gehörsrüge nach § 44 FamFG zu verstehen, bleibt als solche jedoch ohne Erfolg.
3Der Senat hat mit der in Rede stehenden Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Es kann festgestellt werden, dass eine Berücksichtigung des nach gewährter Akteneinsicht gehaltenen Vorbringens des Beteiligten nicht zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag geführt hätte, weil die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nicht gegeben, das hier eingelegte Verfahrenskostenhilfegesuch daher zurückzuweisen war.