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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 130/21

Datum:
25.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 130/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0125.13U130.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 421/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. März 2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.624,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Automarke01 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer FIN01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW VW Automarke01 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer FIN01 in Gläubigerverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin 1.211,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 30.000,00 €

 
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