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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21

Datum:
09.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 204/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1109.12U204.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 011 O 59/20
Schlagworte:
Sicherungsabtretung, Treuhandverhältnis, Rückabtretung, Verjährung, Treu und Glauben
Normen:
BGB § 242
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.09.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und neu gefasst.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 15.06.2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Rückabtretung aller ihm aufgrund der Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehende Ansprüche an der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung bei der A, Versicherungsscheinnummer ######7, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu erklären.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 15.06.2020 entstanden sind; diese Kosten trägt der Beklagte allein.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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