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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 49/22

Datum:
28.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 49/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1128.11W49.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 30/22
Schlagworte:
Amtshaftung, Gefangener, Haftraum, Rauchen, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Gemeinschaftshaftraum
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 14 StrVollzG NRW, § 3 NiSchG NRW
Leitsätze:

Die kurzzeitige Unterbringung eines Gefangenen in einem Haftraum, in dem Mitgefangene rauchen, und seine mehrtätige Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum, können – auch wenn insoweit Amtspflichtverletzungen vorliegen – eine nur geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unerhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Gefangenen darstellen, die nicht mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes zu entschädigen sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 
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