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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 17/22

Datum:
06.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 17/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0706.11W17.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 OH 2/22
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren, sofortige Beschwerde, Gegenvorstellung
Normen:
§§ 485ff ZPO
Leitsätze:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem – ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde – die Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil der mit der Gegenvorstellung angegriffene Beschluss in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist und deswegen aufgrund einer Gegenvorstellung nicht geändert werden kann.

Hinweis: Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss vom 05.05.2022 (11 W 17/22) ist ebenfalls veröffentlicht.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 02.06.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 05.05.2022 wird als unzulässig verworfen

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

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