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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 94/21

Datum:
23.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 94/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0223.11U94.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 323/19
Schlagworte:
Kampfmittel, Kampfmittelbeseitigung, Amtshaftung, Haftungsschaden, Vertrag, Gesamtschuld
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 280, 426 BGB
Leitsätze:

Zur Haftung einer nordrhein-westfälischen Ordnungsbehörde für einen Schaden, den eine von der Bezirksregierung mit der Kampfmittelerkundung beauftragte private Firma bei Erkundungsbohrungen an einer Gasleitung verursacht, und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Ordnungsbehörde die beauftragte private Firma in Regress nehmen kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

 
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