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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 86/21

Datum:
04.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 86/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1104.11U86.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 011 O 302/20
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Baumkontrolle, Wirtschaftsweg, Fahrzeugschaden
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Eine Kommune haftet, wenn bei einer gebotenen Kontrolle der an einem Wirtschaftsweg stehenden Bäume Auffälligkeiten eines Baumes übersehen werden, die einen fachlich qualifizierten Baumprüfer zu zeitnahen weiteren Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen – im vorliegenden Fall zur Entnahme des Baumes – veranlasst hätten und wenn der Baum aufgrund der unterbliebenen Maßnahmen später auf den Wirtschaftsweg fällt und ein dort fahrendes Fahrzeug beschädigt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.076,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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