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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 5/22

Datum:
26.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 5/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1026.11U5.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 176/21
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Gullydeckel, Fahrbahn, höhere Gewalt
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW, § 2 HPflG
Leitsätze:

Zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Stadt, wenn ein Gullydeckel von Unbekannten unbefugt aus der Fassung gehoben auf die Fahrbahn gelegt wird. Ein solcher Fall kann als höhere Gewalt auch die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ausschließen.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.

 

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