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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 48/21

Datum:
16.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 48/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0216.11U48.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 O 151/20
Schlagworte:
Amtshaftung, Steuerbescheid, Einspruch, Nachfestsetzungszinsen
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 233a AO
Leitsätze:

Stellt das zu niedrige Festsetzen von Einkommenssteuer eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dar, kann der Steuerpflichtige zu zahlende Nachfestsetzungszinsen nicht als Amtshaftungsschaden ersetzt verlangen, wenn er es vorwerfbar versäumt hat, Einspruch gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung einzulegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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