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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 197/21

Datum:
10.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 197/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0810.11U197.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 381/20
Schlagworte:
Kindergeld, Einkommen, Anrechnung, Hilfe zum Lebensunterhalt
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 82 SGB XII, 74 EStG
Leitsätze:

Wird das an den Vater eines erwachsenen, nicht im elterlichen Haushalt lebenden Kindes gezahlte Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bei der Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt für das Kind diesem als Einkommen anspruchsmindernd angerechnet, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Hierdurch erleidet das Kind keinen Schaden, wenn es vom Vater mit Zuwendungen zum Lebensunterhalt im Werte des Kindergeldes unterstützt wird und ohne diese Unterstützung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes gem. § 74 EStG vorgelegen hätten.

 
Tenor:

Die Berufung des Kläger gegen das am 30.09.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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